Gebrauchen (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB)


Wann „gebraucht“ man eine technische Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Eine (unechte oder verfälschte) technische Aufzeichnung gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so gegenständlich zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die technische Aufzeichnung wahrzunehmen.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024