Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB): 6 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 6 Definitionen zum Thema Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die neuesten Definitionen zum Thema Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)

Diese Definitionen zum Thema Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Datenbegriff, allgemein

Was versteht man im Strafrecht unter dem allgemeinen „Datenbegriff“?

Gebrauchen (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Wann „gebraucht“ man eine technische Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Unechte Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB)

Definiere den Begriff „unechte Aufzeichnung“ (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB):

Verfälschen einer technischen Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definiere den Begriff „Verfälschen einer technischen Aufzeichnung“ (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

Herstellen einer unechten Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definiere den Begriff „Herstellen einer unechten Aufzeichnung“ (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

Darstellung (§ 268 Abs. 2 StGB)

Definiere den Begriff „Darstellung“ (§ 268 Abs. 2 StGB):