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Haftungsmaßstab bei Erste-Hilfe-Maßnahmen im Sportunterricht
Haftungsmaßstab bei Erste-Hilfe-Maßnahmen im Sportunterricht
31. Mai 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Schüler K bricht im Sportunterricht zusammen und wird bewusstlos. Lehrer L wählt den Notruf, führt aber keine Wiederbelebungsmaßnahmen durch. K erleidet bleibende gesundheitliche Schäden und verlangt Schadensersatz von Bundesland B. K behauptet, er habe mehrere Minuten vor Eintreffen der Rettungskräfte einen Atemstillstand erlitten, so dass Wiederbelebungsmaßnahmen nötig gewesen wären.
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Einordnung des Falls
Haftungsmaßstab bei Erste-Hilfe-Maßnahmen im Sportunterricht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen das Land B einen Anspruch, wenn L schuldhaft eine Amtspflicht verletzt hat (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn K behauptet, dass Wiederbelebungsmaßnahmen nötig gewesen seien, muss er diese Tatsache im Prozess beweisen.
Ja, in der Tat!
3. Für die Hilfeleistung des L kommt im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB die Haftungsprivilegierung des § 680 BGB zur Anwendung (Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit).
Nein!
Fundstellen
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