Freiwillige Leistungen Dritter

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Studentin S wird vor dem Juridicum von Professor P angefahren; beim Sturz bricht sie sich den Kiefer. Ihre fürsorgliche Mitbewohnerin M bringt ihr daraufhin einen Monat lang jeden Tag eine Suppe mit, wodurch sich S insoweit ansonsten anfallende Verpflegungskosten in Höhe von €5 erspart.

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Einordnung des Falls

Freiwillige Leistungen Dritter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vermögensvorteile, die der Geschädigte infolge des schädigenden Ereignisses erlangt, sind stets schadensmindernd zu berücksichtigen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ob ein Vorteil schadensmindernd zu berücksichtigen ist, richtet sich nach einer wertenden Entscheidung (Vorteilsausgleichung). Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung werden bei der Schadensberechnung Vorteile nur dann schadensmindernd berücksichtigt, wenn (1) der Vorteil mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht und (2) nach dem Zweck der verletzten Norm die Berücksichtigung des Vorteils dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Liegen die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung vor, wird der zu ersetzende Schaden automatisch in Höhe des erlangten Vorteils herabgesetzt.
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2. Die ersparten Aufwendungen stehen mit der Körperverletzung in einem adäquaten Kausalzusammenhang.

Ja, in der Tat!

Hätte S keinen Kieferbruch erlitten, würde M sie nicht mit Suppe verpflegen. Die Körperverletzung ist auch allgemein dazu geeignet sein, Fürsorgeleistungen zugunsten des Geschädigten durch Dritte mit sich zu bringen.

3. Nach dem Zweck der verletzten Norm ist die Berücksichtigung des Vorteils der S zumutbar und entlastet den Schädiger nicht unangemessen.

Nein!

Erhält der Geschädigte von einem Dritten freiwillige Leistungen, so kommt es darauf an, ob diese nach dem Willen des Dritten dem Geschädigten zugutekommen oder (auch) den Schädiger entlasten sollen (§ 267 BGB). Sofern ein Wille, den Schädiger zu entlasten, nicht erkennbar ist, greift der Rechtsgedanke des § 843 Abs. 4 BGB: Darin kommt der allgemeine Gedanke zum Ausdruck, dass Leistungen, die ihrer Natur nach nicht dem Schädiger zugutekommen sollen, auf den Ersatzanspruch des Geschädigten nicht anzurechnen sind. Weil die freiwillige Leistung der M allein der S zugutekommen soll, würde eine Berücksichtigung den P unangemessen entlasten.
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