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Kartoffelpülpe-Fall (BGH, 20.11.1984): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Im Kartoffelpülpe-Fall ging es um einen Landwirt, der Schadensersatz von einer Kartoffelchips-Herstellerin verlangte, nachdem 40 seiner Bullen erkrankten oder getötet werden mussten, weil sie mit Enzymen behandelte Kartoffelpülpe gefressen hatten. Die Parteien waren durch einen Schenkungsvertrag über die Kartoffelpülpe verbunden, und es wurde diskutiert, ob die Haftungsprivilegierung des § 521 BGB auch bei der Verletzung von Schutzpflichten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung greift. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagte gemäß § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet und die Privilegierung auch bei der Verletzung von Schutzpflichten greift, sofern diese im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung stehen. Die Haftungsprivilegierung müsse zudem auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche aus § 823 BGB analog angewandt werden, um zu verhindern, dass sie im Ergebnis leerläuft.
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Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten im Straßenverkehr
Die Eheleute F und M möchten einen Ausflug mit dem Auto der F ins Grüne machen. M liebt es, auf leeren Landstraßen Schlangenlinien zufahren, um seine Fahrkünste unter Beweis zu stellen. An diesem Tag gerät er ins Schleudern. Das Fahrzeug der F prallt gegen einen Baum und das Auto der F wird beschädigt.
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Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Der stets unaufmerksame Ehemann M stößt leicht fahrlässig beim Staubsaugen in der gemeinsamen Wohnung den teuren Computer seiner Frau F um. Der Computer fällt auf den Boden und wird beschädigt.
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Verschuldensmodifikation 1 (Grundsätzliches)
Onkel O schenkt Neffe N zu seinem Geburtstag seinen alten Motorroller. Dabei übersieht O leicht fahrlässig, dass die Bremsen aufgrund der langen Standzeit nicht mehr funktionieren. Bei der ersten Fahrt hat N einen Unfall und verletzt sich.
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Verschuldensmodifikation? (auftragsähnliches Gefälligkeitsverhältnis)
A verspricht dem Nachbarn B während B's Urlaub dessen Garten zu bewässern. Nachdem A den Garten bewässert, verschließt er den Schlauch an dessen Spitze, versäumt es aber leicht fahrlässig, die Wasserzufuhr zu dem Schlauch abzustellen. Der Schlauch platzt und verursacht einen erheblichen Wasserschaden im Haus. Der Wasserschaden ist von der Gebäudeversicherung des B gedeckt. A ist für Schäden bei Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeitshandlungen privat haftpflichtversichert.