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Herausgabeanspruch aus § 985 BGB – Grundfall
Sachverhalt
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Herausgabeanspruch des Besitzers (§ 985 BGB)
E ist Eigentümerin einer goldenen Armbanduhr. Sie verleiht diese an ihre Freundin F. F trägt die Armbanduhr auf einer Party, wo Dieb D ihr die Uhr stiehlt.
Anspruch aus § 985 BGB bei gesamthänderischer Verbundenheit der Erben
A und B sind laut wirksamen Testaments jeweils zu 50% Erben des E. Die Erbengemeinschaft wurde noch nicht auseinandergesetzt. Teil des Nachlasses ist ein roter Sportwagen. Mutter M des E fährt den Sportwagen in ihre Garage, um ihn zu behalten.