
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Sicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers durch § 986 Abs. 2 BGB
S übereignet G zur Sicherung eines Kredits ihr Auto gemäß §§ 929, 930 BGB. Hierbei haben sie die Rückübereignung schuldrechtlich vereinbart. Noch vor der vollständigen Zahlung übereignet G das Auto unter Abtretung des Herausgabeanspruchs abredewidrig an den Dritten D. D will das Auto keinesfalls rückübereignen.
Zivilrecht > Sachenrecht
Unberechtigte Untervermietung - nach Beendigung des Mietvertrages (Nicht-mehr-berechtigte Besitzer)
M mietet von V eine Einzimmerwohnung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verweigert M jedoch die Herausgabe der Wohnung und vermietet sie stattdessen an U für €200 unter.
Zivilrecht > Sachenrecht
Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)
E leidet an einer psychischen Krankheit, die zeitweise sein Einsichtsfähigkeit ausschließt. In einem Moment fehlender Einsichtsfähigkeit vermietet er sein Auto an den redlichen B. Infolge eines Wutanfalls zertrümmert B das Auto.

Zivilrecht > Sachenrecht
Klage auf Verwendungsersatz, § 1001 BGB
K kauft von V gutgläubig ein Mountainbike, ohne von dessen Geschäftsunfähigkeit zu wissen. Er tätigt notwendige Verwendungen. Als der Betreuer des V das Fahrrad herausfordert, gibt K es unter Vorbehalt des Ersatzes seiner Verwendungen heraus. V will nicht zahlen.

Zivilrecht > Sachenrecht
Schadensersatz, §§ 992, 823 I - Eigentumsverletzung bei Besitzerlangung
A will nach einem Restaurantbesuch versehentlich den Regenschirm des B mitnehmen, da es sich um dasselbe Modell handelt. Beim Greifen nach dem Regenschirm reißt er jedoch fahrlässig den Griff ab.
Zivilrecht > Sachenrecht
Nicht mehr berechtigte Besitzer - Werkunternehmer bei bestellerfremder Sache
K kauft von V einen Kleinbus unter Eigentumsvorbehalt. Noch vor vollständiger Zahlung lässt sie einen Motorschaden bei dem Werkunternehmer W reparieren. Während der Reparatur tritt V vom Kaufvertrag zurück und verlangt den Bus von W heraus.

Zivilrecht > Sachenrecht
Keine Luxusverwendung
K kauft von V gutgläubig ein Mountainbike, nicht wissend, dass dieser geschäftsunfähig ist. Da er gerne auffällt, lackiert er es um in ein leuchtendes grün. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Mountainbike heraus.
Zivilrecht > Sachenrecht
Verwendungsersatz bei eigener Arbeitsleistung
K kauft von V gutgläubig ein Auto, nicht wissend, dass dieser geschäftsunfähig ist. Nach einigen Tagen tritt ein Motorfehler auf. Da K Kfz-Mechaniker ist, repariert er das Auto selbst. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Auto heraus.
Zivilrecht > Sachenrecht
Schadensersatz, §§ 992, 823 I BGB - Besitzverschaffung durch Straftat / Eigentumsverletzung bei Besitzerlangung
A nimmt nach einem Restaurantbesuch versehentlich den Regenschirm des B mit, da es sich um dasselbe Modell handelt. In der Folge beschädigt A den Regenschirm fahrlässig.

Zivilrecht > Sachenrecht
(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Zweipersonenverhältnis
Der geschäftsunfähige G verkauft und übereignet seinen PKW an K, die von der Geschäftsunfähigkeit des G nichts weiß. K nutzt das Fahrzeug in der Folgezeit. Erst nach vier Monaten stellt sich die Nichtigkeit des Kaufvertrags heraus.
Zivilrecht > Sachenrecht
Herausgabe gezogener Nutzungen
V ist aufgrund einer psychischen Erkrankung dauerhaft geschäftsunfähig. V verpachtet seinen Weinhang in der Pfalz an P. P weiß von Vs Geschäftsunfähigkeit. Er ignoriert dies aber, da er zumindest einige Trauben ernten möchte, solange niemand die Krankheit des V bemerkt. Einige Wochen später erntet er die erste Lese.
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Schadensersatz, § 989 BGB
Kunstliebhaberin K wurde eines ihrer Gemälde gestohlen. Kurz darauf sieht sie es bei B. Da B es nicht herausgibt, verklagt K sie auf Herausgabe. B ignoriert die zugestellte Klage. Kurz darauf verursacht B grob fahrlässig einen Brand, der das Gemälde zerstört. B dachte, sie sei die Eigentümerin.