Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Sicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers durch § 986 Abs. 2 BGB
S übereignet G zur Sicherung eines Kredits ihr Auto gem. §§ 929, 930 BGB. Hierbei haben sie die Rückübereignung schuldrechtlich vereinbart. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G den Herausgabeanspruch am Auto abredewidrig an den Dritten D. D will das Auto keinesfalls rückübereignen.
Zivilrecht > Sachenrecht
Unberechtigte Untervermietung - nach Beendigung des Mietvertrages (Nicht-mehr-berechtigte Besitzer)
M mietet von V eine Einzimmerwohnung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verweigert M jedoch die Herausgabe der Wohnung und vermietet sie stattdessen an U für €200 unter.
Zivilrecht > Sachenrecht
Abzugrenzen: Sachsubstanz und Surrogat (Verfügung)
A erwirbt von E ein Fahrrad. Anschließend stellt sich heraus, dass die Übereignung unwirksam war. Noch bevor A dies erfährt, verkauft und übereignet er das Fahrrad an den gutgläubigen B.
Zivilrecht > Sachenrecht
Befriedigungsrecht gem. § 1003 BGB
K kauft von V einen Ventilator. Als eines der Rotorblätter kaputt geht, repariert K dieses. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag und die Übereignung nichtig waren. Als K dies erfährt, möchte er den Ventilator zurückgeben und verlangt Ersatz für die Verwendungen.
Zivilrecht > Sachenrecht
Klage auf Verwendungsersatz, § 1001 BGB
K kauft von V gutgläubig ein Mountainbike, ohne von dessen psychischer Erkrankung zu wissen. Er tätigt notwendige Verwendungen. Als der Betreuer des V das Fahrrad herausfordert, gibt K es unter Vorbehalt des Ersatzes seiner Verwendungen heraus. V will nicht zahlen.
Zivilrecht > Sachenrecht
Errichtung eines Hauses als nützliche Verwendung?
K erwirbt von E gutgläubig ein Grundstück und lässt nach der Auflassung ein Haus auf dem Grundstück errichten. Später stellt sich heraus, dass Kaufvertrag und Auflassung nichtig sind.
Zivilrecht > Sachenrecht
Ausnahme: gewöhnliche Lasten
K erwirbt von E ein Grundstück samt Haus. In den folgenden Jahren zahlt er regelmäßig die Grundsteuer. Zudem trägt K Erschließungskosten für eine Zufahrt. Es stellt sich heraus, dass Kaufvertrag und Auflassung nichtig waren.
Zivilrecht > Sachenrecht
(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Dreipersonenverhältnis
Der psychisch erkrankte G verkauft sein Lastenrad an V, der von der Krankheit nichts weiß. V verkauft das Lastenrad anschließend an den gutgläubigen K, wobei der Kaufvertrag nichtig ist. K vermietet das Fahrrad für einige Tage an M. G verlangt von K Herausgabe und Nutzungsersatz.
Zivilrecht > Sachenrecht
(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Zweipersonenverhältnis
Der geschäftsunfähige G verkauft und übereignet seinen PKW an K, die von der Geschäftsunfähigkeit des G nichts weiß. K nutzt das Fahrzeug in der Folgezeit. Erst nach vier Monaten stellt sich die Nichtigkeit des Kaufvertrags heraus.
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Mittelbarer Besitzer
V verkauft ein Lastenfahrrad an K unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Vor vollständiger Zahlung leiht K das Fahrrad jedoch seiner Schwester S aus. Als K zahlungsunfähig wird, tritt V zurück und verlangt von K "Herausgabe".
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Dingliches Besitzrechte
Zirkusmanagerin Z ist knapp bei Kasse. Um den Zirkus weiter betreiben zu können, bestellt sie zugunsten des Händlers H ein Pfandrecht an ihrem goldenen Fabergé-Ei (§ 1205 BGB). Kurz darauf verkauft und übereignet sie das Ei an den Sammler S. Z und S vereinbaren dabei, dass S den Herausgabeanspruch der Z gegen H erhalten soll. S fordert von H die Herausgabe (§ 985 BGB).
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Schuldrechtliches Besitzrecht
A leiht ihrer Freundin F ihren neuen Habersack für zwei Monate aus, damit F für die anstehende Klausur lernen kann. Nach drei Wochen fordert A jedoch den Habersack unter Verweis auf § 985 BGB zurück.