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Bestimmtheitsgrundsatz bei der Abtretung zukünftiger Forderungen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Abtretbarkeit einer Honorarforderung bei Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Dr. Z betreibt eine Zahnarztpraxis. Nachdem sie in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit unbezahlten Rechnungen gemacht hat, tritt sie ihre Honorarforderung gegen Privatpatientin P an das Rechenzentrum R ab. P ist empört. Dies verstoße doch gegen die ärztliche Schweigepflicht.

Abtretung künftiger Forderungen
Um den Start ihrer Konditorei zu finanzieren, nimmt K bei Bank B ein Darlehen auf. K hat keine Sicherheiten. Sie einigen sich deshalb, dass K an B zur Tilgung des Darlehens alle zukünftig entstehenden Forderungen gegen Kunden abtritt, deren Nachnamen mit den Buchstaben M-Z beginnen.