Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
§ 399 Alt. 2 BGB + verlängerter Eigentumsvorbehalt
Textilhändlerin T bezieht von Lieferant L Kleidungsstücke, die dieser unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefert. Die Kleidungsstücke veräußert T weiter an Kaufhausinhaberin K. T und K haben vereinbart, dass die Kaufpreisforderungen nicht abgetreten werden dürfen.
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Verleitung zum Vertragsbruch - schuldrechtliche Teilverzichtsklausel
Designerin D nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Sie einigen sich, dass D zur Sicherheit alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Verkauf der Kleidung an B abtritt. Zudem vereinbaren sie eine „schuldrechtliche Freigabeklausel“. Die Stoffe liefert Lieferant L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.
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Verleitung zum Vertragsbruch - dingliche Teilverzichtsklausel
Designerin D nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Sie einigen sich, dass D der B zur Sicherheit alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Verkauf der Kleidung abtritt und vereinbaren eine „dingliche Freigabeklausel“. Die Stoffe liefert Lieferant L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.
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Verleitung zum Vertragsbruch
Designerin D hat zur Sicherung eines Darlehens alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Verkauf ihrer entworfenen Kleidungsstücke an die Bank B abgetreten. Die Stoffe für die Kleidung werden ihr von Lieferant L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert.
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Bestimmtheit des verlängerten Eigentumsvorbehalts
Fahrradhändler F erwirbt Fahrräder für sein Verkaufsgeschäft von Lieferant L. Dabei vereinbaren sie, dass L die Fahrräder unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefert.
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Aufrechnung nach Abtretung, Unkenntnis von Abtretung
K schuldet V €100 für den Kauf einer Matratze. K verkauft V sodann Computerspiele für €100. V tritt seine Forderung an D ab. K weiß davon nichts. K erklärt V kurze Zeit später die Aufrechnung. D verlangt von K Zahlung der €100.