
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
§ 399 Alt. 2 BGB + verlängerter Eigentumsvorbehalt
Textilhändlerin T bezieht von Lieferant L Kleidungsstücke, die dieser unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefert. Die Kleidungsstücke veräußert T weiter an Kaufhausinhaberin K. T und K haben vereinbart, dass die Kaufpreisforderungen nicht abgetreten werden dürfen.

Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verleitung zum Vertragsbruch - schuldrechtliche Teilverzichtsklausel
Designerin D nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Sie einigen sich, dass D zur Sicherheit alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Verkauf der Kleidung an B abtritt. Zudem vereinbaren sie eine „schuldrechtliche Freigabeklausel“. Die Stoffe liefert Lieferant L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.

Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verleitung zum Vertragsbruch - dingliche Teilverzichtsklausel
Designerin D nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Sie einigen sich, dass D der B zur Sicherheit alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Verkauf der Kleidung abtritt und vereinbaren eine „dingliche Freigabeklausel“. Die Stoffe liefert Lieferant L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.

Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verleitung zum Vertragsbruch
Designerin D hat zur Sicherung eines Darlehens alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Verkauf ihrer entworfenen Kleidungsstücke an die Bank B abgetreten. Die Stoffe für die Kleidung werden ihr von Lieferant L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert.

Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Bestimmtheit des verlängerten Eigentumsvorbehalts
Fahrradhändler F erwirbt Fahrräder für sein Verkaufsgeschäft von Lieferant L. Dabei vereinbaren sie, dass L die Fahrräder unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefert.

Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Kredittäuschung - Sanierungsvorhaben
Konditorin K steht vor Insolvenz. Sie erhält von Bank B Kredit zur Sanierung ihres Betriebs und tritt zur Sicherung alle künftigen Forderungen gegen ihre Kunden ab. K kann von Dritten gewährte weitere Kredite nicht mehr bedienen. B geht aber davon aus, dass ein geplantes Sanierungsvorhaben Erfolg haben werde.

Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB auch bei nachträglicher Übersicherung?
Um den Start ihrer Konditorei zu finanzieren, nimmt K bei Bank B ein Darlehen über €100.000 auf. Zur Sicherheit tritt K an B alle künftig entstehenden Forderung gegen Kunden (Nachname M-Z) ab. Umsatzzahlen mit diesen Kunden stehen noch nicht fest, belaufen sich später aber auf €500.000.
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Aufrechnung nach Abtretung, Unkenntnis von Abtretung
K schuldet V €100 für den Kauf einer Matratze. K verkauft V sodann Computerspiele für €100. V tritt seine Forderung an D ab. K weiß davon nichts. K erklärt V kurze Zeit später die Aufrechnung. D verlangt von K Zahlung der €100.

Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 3
K schuldet V aus einem Kaufvertrag €100. Diese Forderung tritt V an Z ab. Nach der Abtretung bittet K die V um einen Zahlungsaufschub von drei Monaten. Von der Abtretung hat er keine Kenntnis. V gewährt ihm den Aufschub gerne. Z will das Geld von K aber sofort.
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 1
Marathonläuferin M schuldet Verkäufer V noch €150 für ihr letztes Paar Laufschuhe. V tritt die Kaufpreisforderung wirksam an B ab. Kurz darauf kommt M in Vs Geschäft und begleicht ihre Schulden. Von der Abtretung weiß sie nichts. B fordert von M Zahlung von €150.

Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Vertraglicher Abtretungsausschluss - § 354a HGB
Die Gemeinde G beauftragt Unternehmer U mit dem Bau einer Garage für €20.000. Sie vereinbaren, dass eine Abtretung der Baulohnforderung ausgeschlossen ist. Dennoch tritt U die Forderung an Bank B ab, wobei er den Ausschluss der Abtretung verschweigt.
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Voraussetzung der Abtretung – Abtretbarkeit: Vertraglicher Abtretungsausschluss
Verbraucherin V beauftragt U mit dem Bau einer Garage für €20.000. Sie vereinbaren, dass eine Abtretung der Baulohnforderung ausgeschlossen ist. Dennoch tritt U die Forderung an Bank B ab, wobei er den Ausschluss der Abtretung verschweigt.

Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Voraussetzungen der Abtretung – Forderungsinhaberschaft des Zedenten
Schuldner S schuldet Gläubigerin G und Kredithai K jeweils €100. Da S noch eine Forderung in Höhe von €100 gegen Mieterin M zusteht, tritt er diese wirksam an G ab. Auch K will sein Geld. Deswegen tritt S die Forderung gegen M nochmals an K ab. Von der Abtretung an G erzählt er K nichts.

Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Abtretung künftiger Forderungen
Um den Start ihrer Konditorei zu finanzieren, nimmt K bei Bank B ein Darlehen auf. K hat keine Sicherheiten. Sie einigen sich deshalb, dass K an B zur Tilgung des Darlehens alle zukünftig entstehenden Forderungen gegen Kunden abtritt, deren Nachnamen mit den Buchstaben M-Z beginnen.

Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Voraussetzung der Abtretung - Bestimmtheit
Um den Start ihrer Konditorei zu finanzieren, nimmt K bei Bank B ein Darlehen auf. K hat keine Sicherheiten. Sie einigen sich deshalb, dass K an B alle zukünftig entstehenden Forderungen gegen Geschäftskunden abtritt, deren Nachnamen mit den Buchstaben M-Z beginnt.