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Stille Sicherungszession
Architekt A nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Sie einigen sich, dass A der B zur Sicherheit die Kaufpreisforderung aus dem geplanten Verkauf seines Hauses abtritt. Damit die Zession potentiellen Käufern nicht offengelegt werden muss, berechtigt B den A, die Kaufpreisforderung weiterhin im eigenen Namen einzuziehen.

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Rechtsfolgen – Einwendungen des Neuschuldners 2
K kauft von Unternehmer U ein Rennrad. U schuldet Bank B noch Geld für ein Darlehen. K und U vereinbaren, dass die Darlehensschuld auf K übergeht. B genehmigt dies. Kurz darauf tritt K wegen eines unbehebbaren Mangels berechtigt vom Kaufvertrag zurück. B fordert dennoch ihr Geld.
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Rechtsfolgen – Einwendungen des Neuschuldners 1
S übernimmt am 1.10 durch Vertrag mit Gläubiger G eine Schuld ihres Bruders B in Höhe von €200. Diese verjährt am 31.12 des gleichen Jahres. G fordert S im Januar auf zu zahlen. S erwidert, G komme damit zu spät.

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Keine rechtzeitige Genehmigung des Gläubigers
Altschuldnerin A und Übernehmer U vereinbaren, dass U die Schulden der A aus einem Kaufvertrag mit Gläubiger G übernimmt. A fordert G auf, die Übernahme innerhalb von einer Woche zu genehmigen. G versäumt die Frist.