Abtretung künftiger Forderungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um den Start ihrer Konditorei zu finanzieren, nimmt K bei Bank B ein Darlehen auf. K hat keine Sicherheiten. Sie einigen sich deshalb, dass K an B zur Tilgung des Darlehens alle zukünftig entstehenden Forderungen gegen Kunden abtritt, deren Nachnamen mit den Buchstaben M-Z beginnen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abtretung künftiger Forderungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B kann die zukünftigen Forderungen von den Kunden M-Z einziehen, wenn O ihr diese wirksam abgetreten hat (§ 398 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Abtretung von Forderungen gegen Kunden mit den Anfangsbuchstaben M-Z verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Es fehlt somit an einer wirksamen Einigung.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Kann K die Forderungen abtreten, obwohl sie noch nicht entstanden sind?
Ja, in der Tat!
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