Abtretung künftiger Forderungen

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um den Start ihrer Konditorei zu finanzieren, nimmt K bei Bank B ein Darlehen auf. K hat keine Sicherheiten. Sie einigen sich deshalb, dass K an B zur Tilgung des Darlehens alle zukünftig entstehenden Forderungen gegen Kunden abtritt, deren Nachnamen mit den Buchstaben M-Z beginnen.

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Einordnung des Falls

Abtretung künftiger Forderungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B kann die zukünftigen Forderungen von den Kunden M-Z einziehen, wenn O ihr diese wirksam abgetreten hat (§ 398 BGB).

Ja!

Durch die Abtretung geht die Forderung auf den Neugläubiger (=Zessionar) über. Die Abtretung setzt voraus: (1) wirksame Einigung zwischen Alt- und Neugläubiger (Abtretungsvertrag), (2) Bestand der Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Altgläubigers (Zedent) und (4) Abtretbarkeit der Forderung.Neben der rechtsgeschäftlichen Abtretung kommt ein Gläubigewechsel auch im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs (z.B. §426 Abs. 2 BGB; § 774 Abs. 1 BGB) bzw. durch die gesetzlich nicht geregelte Vertragsübernahme in Betracht.
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2. Die Abtretung von Forderungen gegen Kunden mit den Anfangsbuchstaben M-Z verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Es fehlt somit an einer wirksamen Einigung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Abtretung setzt eine vertragliche Einigung zwischen Altgläubiger (=Zedent) und Neugläubiger (=Zessionar) voraus. Die abzutretende Forderung muss dabei so bezeichnet sein, dass diese unzweideutig bestimmbar ist (Bestimmtheitsgrundsatz). Zwar sind die Forderungen im Einzelnen weder hinsichtlich des Schuldners noch der Höhe bestimmt. Allerdings sind die Forderungen durch die Absprache zumindest eindeutig bestimmbar. Damit sind die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes gewahrt.

3. Kann K die Forderungen abtreten, obwohl sie noch nicht entstanden sind?

Ja, in der Tat!

Die Abtretung setzt grundsätzlich voraus, dass die Forderung tatsächlich besteht (Ausnahme: § 405 1. Alt. BGB). Die Forderung muss dabei nicht schon bei Vertragsschluss bestehen. Vielmehr ist auch die Abtretung einer künftigen Forderung anerkannt (Vorausabtretung). Eine solche setzt aber voraus, dass die zukünftige Forderung schon bei Vertragsschluss hinreichend bestimmbar ist. Sie muss hinsichtlich Art und Umfang so genau beschrieben sein, dass sich für einen Dritten allein aus dem Abtretungsvertrag ergibt, ob bei Entstehung der Forderung diese unter die Abtretung fallen soll oder nicht.Durch die Aufteilung der Forderung nach den Anfangsbuchstaben ist jedenfalls bei Entstehung der Forderung eindeutig, ob diese bei K verbleiben oder an B übergehen. Somit sind die Forderungen hinreichend bestimmbar.
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