Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Mittäterschaft - getrennte Prüfung (§ 25 Abs. 2 StGB)

Mittäterschaft - getrennte Prüfung (§ 25 Abs. 2 StGB)


Wie prüfst Du die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) von zwei Beteiligten (T+M), wenn T täterschaftlich alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, M aber nicht?

  1. Strafbarkeit des tatnächsten T (normale Prüfung wie Alleintäter, ohne § 25 Abs. 2 StGB zu erwähnen)

  2. Strafbarkeit des M

    1. Tatbestandsmäßigkeit

      1. Feststellung: M hat den objektiven Tatbestand nicht selbst (vollständig) verwirklicht

      2. Prüfung: Kann M die Tathandlung des T über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden? (Vss.: Gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen + gemeinsamer Tatentschluss)

        Hier zunächst Prüfung, ob M Mittäter iSd § 25 Abs. 2 StGB oder nur Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 StGB) ist.

      3. Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale (die gegenseitige Zurechnung gem. § 25 Abs. 2 StGB erstreckt sich nur auf obj. TBM; bes. subj. TBM müssen jeweils in der Person des Mittäters vorliegen, getrennt geprüft und festgestellt werden)

    2. Rechtswidrigkeit

    3. Schuld

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