+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F und ihr Ehemann M befinden sich in einer schwierigen finanziellen Situation. F tötet ihre vermögenden Schwiegereltern, um den Erbfall zugunsten des Alleinerben M herbeizuführen.

Einordnung des Falls

Habgier – Erlangung der Erbschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F hat das Mordmerkmal "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) verwirklicht.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja!

Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. BGH: Eine "unmittelbare Vermehrung des Vermögens des Täters" in dem Sinn, dass durch die Tat direkt ein Vermögenszuwachs beim Täter entsteht, sei nicht erforderlich (RdNr. 7). F tötete ihre Schwiegereltern, damit ihr Ehemann erben konnte und die Familie aus der finanziell schwierigen Situation befreit wird. Mithin ist es unerheblich, dass die F nicht selbst das Erbe erlangt hat, sondern nur mittelbar über ihren Ehemann.

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