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T steckt bei ihrer Bekannten B heimlich ein Armband der B ein in der Vorstellung, sich in Ruhe zuhause Gedanken darüber zu machen, ob sie es behält oder der B zurückgibt.

Einordnung des Falls

Zueignungsabsicht und Bedingungen 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte zum Zeitpunkt der Wegnahme bezüglich der dauerhaften Enteignung dolus eventualis.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das trifft nicht zu!

Der Täter muss den Entschluss zur Enteignung und Aneignung endgültig gefasst haben. Die Komponenten der Zueignungsabsicht können mit dem Eintritt bestimmter Bedingungen verknüpft werden. Ein fester Enteignungsvorsatz bzw. eine feste Aneignungsabsicht liegen auch dann vor, wenn der Täter die Enteignung oder Aneignung von objektiven Bedingungen abhängig macht, auf die er keinen Einfluss hat. Denn in dieser Situation ist der Täter auf unsicherer Tatsachengrundlage subjektiv bereits fest zur Enteignung/Aneignung entschlossen. T war unentschlossen und behielt sich die endgültige Entscheidung über das „Ob“ der Zueignung noch vor. Insofern hatte sie noch keinen festen Enteignungsvorsatz gefasst. Eine Strafbarkeit nach § 242 StGB scheidet aus. Trifft B später die Entscheidung, es zu behalten, macht sie sich nach § 246 StGB strafbar.

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