Gewahrsamsenklave (§ 242 Abs. 1 StGB)


Definiere den Begriff „Gewahrsamsenklave“:

Eine Gewahrsamsenklave wird begründet, wenn der Täter die Diebesbeute so eng in seine höchstpersönliche Sphäre ("Tabubereich") verbringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt wird. Der Grund hierfür liegt darin, dass der alte Gewahrsamsinhaber nicht berechtigt ist, auf diese private Spähre zuzugreifen.

Warum? Die Körpersphäre ist mit einem Tabu umgeben (Persönlichkeitsrecht). Der alte Gewahrsamsinhaber muss, will er den Gegenstand wieder erlangen, in einen fremden "Tabubereich‟ eindringen und kann hierbei nach der Lebenserfahrung mit besonderen Widerständen rechnen. Bsp.: kleinere und leicht transportable Sachen in Kaufhäusern und Selbstbedienungsländen "einstecken". Teilweise wird auch der Begriff "Intimbereich" für die höchstpersönliche Sphäre verwendet. Dieser Begriff ist insoweit irreführend, als damit im allgemeinen Sprachgebrauch insbesondere der Schambereich bezeichnet wird. Besser ist insofern "Tabubereich"!

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