Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 1004 BGB (analog)

Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog)

Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog)


Wie prüfst Du den Beseitigungsanspruch, sofern nicht das Eigentum betroffen ist (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog)?

  1. Tatbestand

    1. Verletzung der Schutzgüter der §§ 823ff. BGB

      Unmittelbar erfasst § 1004 Abs. 1 BGB nur die Eigentumsbeeinträchtigung. Über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus wird § 1004 BGB aber auf die Beeinträchtigung anderer Rechte und Rechtsgüter der §§ 823ff. BGB analog angewendet.

    2. Fortdauernde Beeinträchtigung

    3. Keine Duldungspflicht

      Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Dies ist der Fall, wenn der Störer zu ihr berechtigt ist (fehlende Rechtswidrigkeit).

    4. Anspruchsgegner: Handlungs- oder Zustandsstörer

  2. Rechtsfolge: Beseitigung der fortdauernden Beeinträchtigung

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024