+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G und ihr Mitbewohner M teilen sich eine Wohnung. Beide spielen Tennis. Eines Tages findet G einen seit langem nicht mehr benutzten Tennisschläger von M in der Abstellkammer. Sie verkauft diesen in eigenem Namen an Käufer K und behält den dafür gezahlten Kaufpreis.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Unechte GoA

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verkauf des Tennisschlägers stellt für G ein objektiv fremdes Geschäft dar.

Ja!

Ein objektiv fremdes Geschäft fällt nach außen erkennbar in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen. Eigentümer des Tennisschlägers war M. Der Verkauf des Schlägers war somit ein Geschäft des M und damit für G fremd.
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2. G handelte mit Fremdgeschäftsführungswillen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn der Geschäftsführer ein fremdes Geschäft als eigenes behandelt, so fehlt es ihm am Fremdgeschäftsführungswillen. Dies gilt unabhängig davon, ob er weiß, dass das von ihm übernommene Geschäft fremd ist. Indem G den Tennisschläger in eigenem Namen verkaufte und den dafür gezahlten Kaufpreis für sich behielt, hat sie ein fremdes Geschäft als eigenes behandelt. Sie handelte unabhängig davon, ob sie wusste, dass es nicht ihr, sondern Ms Schläger ist, nicht mit Fremd-, sondern mit Eigengeschäftsführungswillen.

3. Der Verkauf des Tennisschlägers stellt eine unechte GoA dar.

Ja, in der Tat!

Eine unechte GoA liegt vor, wenn jemand ein fremdes Geschäft ohne Fremdgeschäftsführungswillen beziehungsweise mit Eigengeschäftsführungswillen übernimmt. Für die Frage, ob eine unechte GoA vorliegt, ist dagegen nicht relevant, ob der Geschäftsführer weiß, dass es sich bei dem übernommenen Geschäft um ein fremdes handelt. Der Verkauf des Tennisschlägers war für G ein objektiv fremdes Geschäft. Dieses hat G als eigenes behandelt. Ihr fehlte ein entsprechender Fremdgeschäftsführungswille. Die Kenntnis des Geschäftsführers von der Fremdheit des von ihm mit Eigengeschäftsführungswillen übernommenen Geschäfts ist für die Frage, ob eine unechte GoA vorliegt, somit nicht entscheidend. Relevant wird seine Kenntnis jedoch dann, wenn es um Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer im Rahmen einer unechten GoA geht. Ansprüche aus GoA stehen dem Geschäftsherrn nach § 687 Abs. 2 BGB nämlich nur dann gegen den Geschäftsführer zu, wenn dieser von der Fremdheit des Geschäfts wusste.
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