Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die unechte GoA (Eigengeschäftsführung)
Abgrenzung: Irrtümlich fremdes Geschäft, § 687 Abs. 1 BGB (Fall)
Abgrenzung: Irrtümlich fremdes Geschäft, § 687 Abs. 1 BGB (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt das Fahrrad des E und verkauft es anschließend an G. G weiß von dem Diebstahl nichts und hält D für den Eigentümer. Da an dem Fahrrad einige Dinge kaputt sind, bringt G es in eine Reparaturwerkstatt und lässt es in eigenem Namen und auf eigene Rechnung reparieren.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung: Irrtümlich fremdes Geschäft, § 687 Abs. 1 BGB (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verkauf des Fahrrads ist für D ein objektiv fremdes Geschäft.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. D hatte Fremdgeschäftsführungswillen.
Nein!
3. Der Verkauf des Fahrrads durch D stellt eine angemaßte Eigengeschäftsführung dar.
Genau, so ist das!
4. Die Reparaturen am Fahrrad sind für G ein objektiv fremdes Geschäft.
Ja, in der Tat!
5. G hatte Eigengeschäftsführungswillen.
Ja!
6. Die Reparaturen am Fahrrad stellen eine angemaßte Eigengeschäftsführung dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
APhM
27.6.2022, 21:04:29
Also ich frage mich, wie in diesem Fall automatisch ein objektiv fremdes Geschäft angenommen werden kann? Denn schließlich kann man dem D nicht in den Kopf gucken und auch G dürfte als Werkunternehmer (Fahrradwerkstatt) eher nicht davon ausgehen, dass jmd. eine fremde Sache zur Reperatur bringt, sondern eher die eigenen. Für genau diese Vermutung streitet doch auch der § 1006 I BGB und dadurch fällt es eben nicht nach außen erkennbar in einen anderen Interessenkreis als der des Geschäftführers. Dass § 935 I BGB dem Eigentumserwerb objektiv entgegensteht dürfte doch keine Rolle spielen. Müsste man also in den Fällen in denen wissentlich Diebesgutveräußert wird oder jemand auf vermeintlich erwobenes Diebesgut Aufwendungen tätigt, nicht zunächst erst einmal von einem nicht fremde Geschäft ausgegangen werden? Anders fühlt es sich für mich gerade irgebdwie falsch an. Doch vlt. könnt ihr es ja auflösen...
Lukas_Mengestu
28.6.2022, 15:43:40
Vielen Dank für die Nachfrage, APhM. Der Maßstab war hier an dieser Stelle leider noch nicht ganz präzise. Objektiv fremde Geschäfte sind solche, die die Rechtsordnung nach Inhalt, Natur und/oder äußerem Erscheinungsbeild des Geschäfts einem anderen Rechts- und Interessenkreis als dem des Handelnden zuordnet (Sprau, in: Grüneberg, BGB, § 677 RdNr. 4). Das äußere Erscheinungsbild ist insoweit lediglich ein Anhaltspunkt zur Bestimmung des objektiv fremden Geschäfts. Im Hinblick auf die unerlaubte Veräußerung einer fremden Sache hat der BGH dies ohne weiteres als fremdes Geschäft eingeordnet (BGH NJW 2000, 72 unter Verweis auf RGZ 138, 45 [48f.]). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team