Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die unechte GoA (Eigengeschäftsführung)
Abgrenzung: Irrtümlich fremdes Geschäft, § 687 Abs. 1 BGB (Fall)
Abgrenzung: Irrtümlich fremdes Geschäft, § 687 Abs. 1 BGB (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt das Fahrrad des E und verkauft es anschließend an G. G weiß von dem Diebstahl nichts und hält D für den Eigentümer. Da an dem Fahrrad einige Dinge kaputt sind, bringt G es in eine Reparaturwerkstatt und lässt es in eigenem Namen und auf eigene Rechnung reparieren.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung: Irrtümlich fremdes Geschäft, § 687 Abs. 1 BGB (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verkauf des Fahrrads ist für D ein objektiv fremdes Geschäft.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. D hatte Fremdgeschäftsführungswillen.
Nein!
3. Der Verkauf des Fahrrads durch D stellt eine angemaßte Eigengeschäftsführung dar.
Genau, so ist das!
4. Die Reparaturen am Fahrrad sind für G ein objektiv fremdes Geschäft.
Ja, in der Tat!
5. G hatte Eigengeschäftsführungswillen.
Ja!
6. Die Reparaturen am Fahrrad stellen eine angemaßte Eigengeschäftsführung dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.