Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Rechtswidrigkeit des Angriffs (§ 32 Abs. 2 StGB)

Rechtswidrigkeit des Angriffs (§ 32 Abs. 2 StGB)


Was versteht man unter „Rechtswidrigkeit des Angriffs“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?

Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Einen Straftatbestand muss das Angriffsverhalten aber nicht erfüllen. An der Rechtswidrigkeit fehlt es, wenn der Angriff seinerseits durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Gruttmann

Gruttmann

28.12.2023, 16:43:28

Wenn die Frau von einem Ehemann vor seinen Augen flirtet oder sogar jemand anderen küsst (böswillig). Ist das dann ein Angriff auf die Ehre des Mannes, wenn der sich wiederum dagegen wehrt.

TI

Timurso

29.12.2023, 10:17:11

Selbst wenn es einen Angriff auf die Ehre darstellt, würde ich mir zumindest bei der Rechtswidrigkeit schwertun. Andererseits verpflichtet die Ehe zur gegenseitigen Treue, § 1353 I 2 BGB. Insofern kann man wohl auch für Angriff und Rechtswidrigkeit argumentieren. Mit einem uneingeschränkten Notwehrrecht habe ich hier aber dennoch Probleme. ggü. der Ehefrau ist das Notwehrrecht im Rahmen familiärer Verhältnisse ohnehin bereits eingeschränkt. Auch sonst kann man hier die Gebotenheit wohl anzweifeln, je nach konkreter

Notwehrhandlung

.

LELEE

Leo Lee

30.12.2023, 21:55:37

Hallo BinAktivDuPassiv, beachte, dass der BGH bzw. das RG früher (in den 1930 – 1950er Jahren) etwa im Verführen der Tochter oder der Ehefrau in der Tat einen Angriff auf die Ehre insofern gesehen hat, als eine Strafe wegen Beleidigung des Vaters bejaht wurde. Heutzutage dürfte es allerdings schwer vertretbar sein, in dem Flirten bzw. Küssen der Frau einen Angriff auf die Ehre des Ehemanns zu sehen. Vertretbar scheint insofern der Ansatz, dass der Ehemann den Angriff auf die Ehre seiner Frau verteidigt, indem er z.B. Nothilfe gem. § 32 StGB leistet. Einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht dir das Jurafuchsteam!

lafrantastique

lafrantastique

20.3.2024, 18:46:44

Hättet ihr ein Beispiel für im Widerspruch mit der Rechtsordnung aber kein Straftatbestand?

PK

P K

20.3.2024, 20:07:17

Klimakleber, aber es gibt nur eine Reihe. In dem Fall liegt nach der Rspr. keine Nötigung vor. Dennoch dürfte ein nicht duldungspflichtiger Angriff auf die Fortbewegungsfreiheit vorliegen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.3.2024, 15:40:05

Hallo lafrantastique, ein Fall wäre zB der unbefugte Gebrauch einer fremden Sache, der nur bei Fahrzeugen gesondert unter Strafe gestellt ist (§ 248b StGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TI

Timurso

21.3.2024, 16:17:11

@[P K](196201) Das würde ich anders sehen. Die Fortbewegungsfreiheit ist gewahrt, da die Betroffenen jederzeit aussteigen und sich fortbewegen können. Ohne zweite Reihe können sie ja auch ohne Probleme wenden. Auch eine Besitzstörung iSd. § 858 I BGB liegt imo nicht vor, da die Blockade idR nicht von erheblicher Dauer ist und das Auto weiterhin gleichermaßen nutzbar ist. Zudem spielen da versammlungsrechtliche Aspekte rein, die ja sogar mit zweiter Reihe an einigen Stellen dazu geführt haben, dass gegen eine Strafbarkeit argumentiert wurde. Insofern würde ich einen Widerspruch zur Rechtsordnung insgesamt in jedem Fall ablehnen. Andernfalls wäre jeder Autofahrer, der irgendwie behindert wird, ohne Interessenabwägung notwehrberechtigt, was definitiv zu weit geht.

PK

P K

22.3.2024, 21:21:40

@Timurso Die von dir geschilderte Konsequenz ist unzutreffend, weil es hier nicht um eine wie auch immer geartete Behinderung, z.B. durch einen Unfall oder dergleichen, geht, sondern um eine zielgerichtete Blockade, die alleine den Zweck hat, eine Verkehrsbehinderung zu erzeugen. Die Versammlungsfreiheit tritt hier regelmäßig zurück. Im Übrigen kann man auch auf den Gemeingebrauch an der öffentlichen Straße abstellen, die ein subjektives Recht an der Benutzung der Straße vermittelt.