Definition: Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 2 StGB)
Was versteht man unter „Notwehrhandlung“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?
Die Notwehrhandlung muss (1) sich gegen den Angreifer richten, (2) objektiv erforderlich, (3) normativ geboten und (4) subjektiv von einem Verteidigungswillen getragen sein.
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