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Kostenentscheidung bei Streitgenossenschaft – unterschiedliche Beteiligung (§ 100 Abs. 2 ZPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Vorläufige Vollstreckbarkeit einer Geldforderung – Tenor nach § 709 S. 2 ZPO
K verklagt die B auf Zahlung von €10.000,00. Die Klage ist in voller Höhe begründet.

Kostenentscheidung bei Streithilfe (§ 101 ZPO)
Kassandra (K) verklagt Pferdehändlerin Berta (B) auf €50.000 Schadensersatz, weil das gekaufte Pferd lahmt. Züchterin Z, von der B selbst das Pferd erworben hat, tritt dem Rechtsstreit aufseiten der B bei. K werden €10.000 zugesprochen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.