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Tenor: 25 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 25 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Tenor für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die zivilrechtliche Urteilsklausur

VV §§ 708 (Nr. 1)

K verklagt B auf Zahlung von €5.000,00. B erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht. Das Gericht erlässt gemäß dem Klageantrag des K ein Versäumnisurteil gegen B.

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Kostenentscheidung nach § 101 ZPO Streithilfe

Kassandra (K) verklagt Pferdehändlerin Berta (B) auf €50.000 Schadensersatz, weil das gekaufte Pferd lahmt. Züchterin Z, von der B selbst das Pferd erworben hat, tritt dem Rechtsstreit aufseiten der B bei. K werden €10.000 zugesprochen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Kostenentscheidung Streitgenossenschaft (unterschiedliche Beteiligung, § 100 Abs. 2 ZPO)

K verklagt A und B gesamtschuldnerisch auf Zahlung von €5.000. A erkennt im ersten Termin (1.4) an. Gegen ihn ergeht ein Teilanerkenntnisurteil. B wird in einem neuerlichen Termin „verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem am 1.4.2022 durch Teilanerkenntnisurteil verurteilten Beklagten zu 1) an den Kläger €5.000 zu zahlen.“

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Baumbach: Beklagter 1 gewinnt, B2+B3 verlieren teilweise

Eigentümer Kurt (K) begehrt von Architektin Birgit (B1) und Bauunternehmern Bert (B2) und Bernd (B3) als Gesamtschuldner insgesamt €8.000. Der Hauptsachetenor lautet: „Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger €4.000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Baumbach: Beklagter 1 gewinnt, B2+B3 verlieren

Eigentümer Kurt (K) begehrt von Architektin Birgit (B1), den Bauunternehmern Bert (B2) und Bernd (B3) als Gesamtschuldner insgesamt €8.000. Der Hauptsachetenor lautet: „Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger €8.000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Baumbach: Beklagter 1 verliert, Beklagter 2 gewinnt

Eigentümer Kurt (K) begehrt von Architektin Birgit (B1) und Bauunternehmer Bert (B2) als Gesamtschuldner insgesamt €8.000. Der Hauptsachetenor lautet: „Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger €8.000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Kostenentscheidung Streitgenossenschaft (drei Beklagte)

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Grundfall Streitgenossen unterliegen gleichmäßig (§ 100 Abs. 1 ZPO)

Tick (T1), Trick (T2) und Track (T3) verklagen gemeinsam Dagobert (D). Der Hauptsachetenor lautet: „Die Klage wird abgewiesen.“

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Kostentenor: Zug-um-Zug Verurteilung

Karla (K) erhebt Klage gegen Tom (T) auf Zahlung des Kaufpreises für sein neues Rennrad in Höhe von €10.000. T macht geltend, dass er nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Rennrads zahlen müsse. Die Klage ist begründet. Allerdings wird Karla auf Toms Antrag verurteilt, ihm Zug-um-Zug das Rennrad (Wert: €10.000) zu übergeben und zu übereignen.

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Hauptsacheentscheidung: Zug-um-Zug Verurteilung

Karla (K) erhebt unbedingt Klage gegen Tom (T) auf Zahlung des Kaufpreises für sein neues Rennrad in Höhe von €10.000. T macht zurecht geltend, dass er nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Rennrads zahlen müsse.

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Hauptsacheentscheidung - Zahlungsklage mit Zinsentscheidung

K verlangt von B €10.000 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit. Die Klage ist begründet. K hat die Klage am 15.10.2021 erhoben und sie ist B am Montag, 25.10.2021, zugestellt worden.

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VV § 709 S. 1 ZPO

K verklagt B auf Herausgabe des Gemäldes „Obst in Schale I“ von 2005 der Künstlerin Karla Kunstvoll, das einen Wert von €2.000 hat. Die Klage ist begründet.

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Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708, 711 ZPO

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VV §§ 708, 711, 713 ZPO

K verklagt B auf Zahlung von €300,00. Die Klage ist begründet.

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VV § 709 S. 2 ZPO

K verklagt die B auf Zahlung von €10.000,00. Die Klage ist in voller Höhe begründet.

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Kostenentscheidung nach § 93 ZPO

K verlangt € 5.000,00 von der B. B erkennt an. Sie befand sich nicht im Verzug.

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Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

K verklagt die B auf Zahlung von €70.000,00. Die Klage ist in Höhe von €69.000,00 begründet.

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Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO

K verklagt die B zur Zahlung von € 10.000,00. Der Klage wird in Höhe von € 8.000,00 stattgegeben.

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Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO

K verklagt die B auf Zahlung von €10.000,00. Die Klage ist in Höhe von €5.000,00 begründet.

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Kosten des Rechtsstreits - Berechnung

K verklagt die B auf Zahlung von € 1.950,00. Beide sind anwaltlich vertreten. Es ergeht ein klagestattgebendes Urteil.

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Hauptsacheentscheidung - teilabweisender Tenor

K verlangt von B die Zahlung von €12.000. Die Klage ist in Höhe von €6.000 begründet.

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Hauptsacheentscheidung - abweisender Tenor

K verlangt von B die Zahlung von €5.000. Die Klage ist unbegründet.

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Hauptsacheentscheidung - stattgebender Tenor

K verlangt von B €10.000. Die Klage ist begründet.