Voraussetzungen des BEM

21. November 2024

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Jurafuchs

Arbeitnehmer Ingo liegt im Dezember 2021 drei Wochen wegen einer Grippe flach. Im April und August 2022 fällt er jeweils zwei Wochen wegen starker Rückenschmerzen aus.

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Einordnung des Falls

Voraussetzungen des BEM

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Arbeitgeberin Ann-Kathrin muss im August 2022 kein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten, da Ingo im Kalenderjahr 2022 erst vier Wochen ausgefallen ist.

Nein!

Der maßgebliche Bezugspunkt für die Arbeitsunfähigkeit ist nicht das Kalenderjahr, sondern die zurückliegenden 12 Monate. Sobald ein Arbeitnehmer in diesem Zeitraum länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war, muss die Arbeitgeberin ein BEM anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Auf den Grund der Arbeitsunfähigkeit kommt es nicht an.Seit Dezember 2021 war Ingo bereits sieben Wochen arbeitsunfähig, sodass die Voraussetzungen für die Durchführung eines BEM vorliegen.
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2. Genügt es, wenn Ann-Kathrin mit Ingo nach seiner Rückkehr im August ein kurzes Gespräch führt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Das betriebliche Eingliederungsmanagement muss die gesetzlichen Vorgaben erfüllen (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Ein einfaches Krankenrückkehrgespräch genügt dafür nicht. Das Verfahren des BEM muss vielmehr in Absprache mit dem Betriebsrat organisiert werden. Zudem ist die Arbeitgeberin verpflichtet, vor dem BEM-Verfahren den Betroffenen über die Ziele des BEM zu informieren, sowie über Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten (§ 167 Abs. 2 S. 4 SGB IX).Ein kurzes Gespräch zwischen Ann-Kathrin und Ingo ohne Beteiligung des Betriebsrats und ohne vorherige Aufklärung erfüllt nicht die formalen Anforderungen an ein BEM-Verfahren.

3. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf das BEM-Verfahren zu (§ 167 Abs. 2 SGB IX).

Ja, in der Tat!

Der Betriebsrat ist beim BEM-Verfahren zu beteiligen (§ 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Er hat darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber das BEM ordnungsgemäß ausführt (§ 167 Abs. 2 S. 8 SGB). Daraus ergibt sich das Recht des Betriebsrats bei der innerbetrieblichen Konkretisierung des BEM-Verfahrens mitzuwirken. So ist zB der Ablauf des BEM-Prozesses oder auch die Formulierung des Anschreibens an die Betroffenen mitbestimmungspflichtig.In der Praxis haben sich paritätisch besetzte BEM-Teams bewährt, die gemeinsam mit dem Betroffenen die Gespräche führen. Der Betriebsrat kann seine Beteiligung im Gespräch gegenüber dem Arbeitgeber aber nicht erzwingen. Denn die Beteiligung des Betriebsrats setzt stets das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus.

4. Ingo kann es aber ablehnen, dass Betriebsratsmitglieder an seinem BEM-Gespräch teilnehmen.

Ja!

Der betroffene Arbeitnehmer ist „Herr des Verfahrens“. Sämtliche BEM-Maßnahmen setzen seine Zustimmung voraus. Ihm steht es deshalb frei, die Beteiligung des Betriebsrats bei seinen indivduellen BEM-Gesprächen abzulehnen.Sofern Ingo dies wünscht, finden die BEM-Gespräche unter Ausschluss des Betriebsrates statt.Die Rechte des Betriebsrates im Hinblick auf die Ausgestaltung des BEM-Prozesses an sich bleiben davon aber natürlich unberührt.
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