Stellenanzeige - m/w/d
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dachdeckermeisterin D benötigt Personal und inseriert im Internet: „Dachdecker (m/w) gesucht“. Als sich die intersexuelle B meldet, lehnt D ab, weil sie Mitbewerberin M sympathischer findet.
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Einordnung des Falls
Stellenanzeige - m/w/d
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D unterliegt bei der Einstellung von Personal den Vorschriften des AGG.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn D B wegen Bs Status als intersexuelle Person nicht eingestellt hat, liegt darin eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 AGG).
Ja!
3. Muss B nachweisen, dass die Ablehnung erfolgte, weil es sich bei B um eine intersexuelle Person handelt (§ 22 AGG)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Kann B die D gerichtlich zur Einstellung zwingen, wenn die Ablehnung der Bewerbung gegen das Benachteiligungsverbot verstößt (§ 7 AGG)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Weronika
19.3.2023, 15:56:31
Hier hätte man in den Sachverhalt ruhig mehr Informationen bezüglich des Geschlechts der B schreiben können. ☺️
Nora Mommsen
20.3.2023, 12:24:06
Hallo Weronika, danke für die Rückmeldung. Wir haben den Sachverhalt entsprechend ergänzt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
5.5.2023, 08:57:39
Wie genau müsste der Beweis denn geführt werden. Ist ja schließlich relativ schwer zu beweisen, dass ich eine Person eingestellt habe weil ich sie sympathischer fand
Lukas_Mengestu
5.5.2023, 14:53:15
Hallo Blotgrim, wenn es tatsächlich keine „harten“ Kriterien für die Einstellung der Mitbewerberin gibt, wird der Beweis hier in der Tat schwer zu führen sein. Dies ist im Zivilprozess indes nichts ungewöhnliches, weswegen die Beweislastfrage oftmals entscheidend für den Ausgang eines Prozesses ist. Für Arbeitgeber:innen ist es insofern von entscheidender Bedeutung, den gesamten Bewerbungsprozess diskriminierungsfrei zu gestalten. Ansonsten droht die
Beweislastumkehrnach § 22 AGG. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
26.8.2023, 17:13:18
Ihr schreibt in der Erklärung, dass der Anspruchsteller eine Benachteiligung beweisen kann, aber in der Subsumtion bezieht ihr euch nur auf den
Anspruchsgegner. Irgendwie ist das widersprüchlich. Im Gesetz steht ja, dass der Anspruchssteller eine Benachteiligung und der
Anspruchsgegnerdas Gegenteil beweisen sollte, vgl. § 22 AGG.
Lukas_Mengestu
12.10.2023, 08:44:08
Hallo Diaa, vielen Dank für Deine Nachfrage. Die
Beweislastumkehrdes § 22 AGG dient dazu, dem potentiell Benachteiligten die Beweisführung zu erleichtern. Er muss gerade NICHT den vollen Beweis erbringen, dass ihn der
Anspruchsgegnerwegen eines verpönten Merkmals nicht eingestellt hat. Es genügt, dass er hierfür Indizien vorbringt, zB eine diskriminierende Stellenausschreibung. Hat er die Indizien vorgelegt, obliegt es nun ausschließlich dem
Anspruchsgegnerzu beweisen, dass die Ablehnung diskriminierungsfrei erfolgte. Natürlich steht es dem potentiell Benachteiligten frei, auch selbst noch Beweise anzubieten. Die Frage, wer beweisbelastet ist, wird aber besonders relevant, wenn es beiden Parteien nicht möglich ist, einen Beweis zu erbringen. Dann ergeht ein Urteil zulasten der Partei, der die Beweislast obliegt. Kann sich D hier also nicht entlasten, so wird er zur Leistung von Schadensersatz verurteilt, obwohl lediglich Indizien für eine Diskriminierung vorliegen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
8.4.2024, 10:33:04
Besteht ein Anspruch aus § 15 I? Wenn nein, wieso nicht?
mwally
27.5.2024, 00:09:39
§ 15 I AGG bezieht sich auf materiellen Schaden. Darum geht es in der Aufgabe nicht.