Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Begründung und Mängel des Arbeitsverhältnisses
Stellenanzeige - m/w/d
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7. Juli 2025
15 Kommentare
4,8 ★ (31.852 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dachdeckermeisterin D benötigt Personal und inseriert im Internet: „Dachdecker (m/w) gesucht“. Als sich die intersexuelle B meldet, lehnt D ab, weil sie Mitbewerberin M sympathischer findet.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Stellenanzeige - m/w/d
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D unterliegt bei der Einstellung von Personal den Vorschriften des AGG.
Ja, in der Tat!
2. Wenn D B wegen Bs Status als intersexuelle Person nicht eingestellt hat, liegt darin eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 AGG).
Ja!
3. Muss B nachweisen, dass die Ablehnung erfolgte, weil es sich bei B um eine intersexuelle Person handelt (§ 22 AGG)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Kann B die D gerichtlich zur Einstellung zwingen, wenn die Ablehnung der Bewerbung gegen das Benachteiligungsverbot verstößt (§ 7 AGG)?
Nein, das trifft nicht zu!
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