Verjährung 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V kauft bei Unternehmerin U am 02.01.2022 ein Spiel für ihre Konsole. Als das Spiel am 05.01.2022 bei ihr ankommt, will es V sofort spielen. V stellt aber fest, dass es nicht mit ihrer sehr geläufigen Konsole kompatibel ist. V vergisst die Angelegenheit, fordert aber am 03.01.2024 Ersatz.
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Einordnung des Falls
Verjährung 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat einen Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche im Recht der digitalen Produkte richtet sich nach der Regelverjährung des § 195 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Nacherfüllungsanspruch verjährt in zwei Jahren. Hier ist also Verjährung eingetreten.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabelle.Sophie
15.12.2023, 15:02:21
§ 327e III 1 Nr. 2 BGB spricht doch gar nicht von Interoperabilität. Oder ist dies anerkannt, weil Interoperabilität einen subjektiven Mangel darstellt?
cafey
7.2.2024, 14:18:03
Stimmt, die Norm beinhaltet die Interoperabilität gar nicht, hat mich zuerst auch gewundert. Allerdings sind Menge, Funktionalität etc. nur beispielhafte Aufzählungen ("einschließlich"). Fehlende Interoperabilität (als Teil der Beschaffenheit eines digitalen Produkts) kann dann trotzdem ein Abweichen von den objektiven Anforderungen darstellen, wenn sie bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und der Verbraucher sie unter Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts erwarten kann (vgl. § 327e III 1 Nr. 2 BGB).
QuiGonTim
17.4.2024, 07:03:29
Daran habe ich mich auch ein wenig gestört. Es erschient fraglich, ob der Begriff der Interoperabilität im Rahmen des objektiven Mangelbegriffs überhaupt Anwendung finden kann. Dabei geht es doch gerade um eine unübliche, nicht objektiv erwartbare Eigenschaften.
LS2024
30.5.2024, 10:38:31
Nein, wie @[QuiGonTim](133054) meinte. Interoperabilität ergibt innerhalb der objektiven Anforderungen keinen Sinn.
Steinfan
21.4.2024, 18:15:36
Handelt es sich bei dem Spiel nicht um einen digitalen Datenträger im Sinne des § 327 V BGB? Bei diesen tritt ja die Übergabe an die Stelle der „Bereitstellung“, oder? LG
Eileen 🦊
23.7.2024, 10:00:55
Die gleiche Frage hab ich auch! Wie würde man an dieser Stelle die Nichtbeachtung der Bereitstellung ansprechen? In der einen gegebenen Definition wird diese auch mit aufgezählt.