Verjährung 1
5. April 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V kauft bei Unternehmerin U am 02.01.2022 ein Spiel für ihre Konsole. Als das Spiel am 05.01.2022 bei ihr ankommt, will es V sofort spielen. V stellt aber fest, dass es nicht mit ihrer sehr geläufigen Konsole kompatibel ist. V vergisst die Angelegenheit, fordert aber am 03.01.2024 Ersatz.
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Einordnung des Falls
Verjährung 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat einen Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche im Recht der digitalen Produkte richtet sich nach der Regelverjährung des § 195 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Nacherfüllungsanspruch verjährt in zwei Jahren. Hier ist also Verjährung eingetreten.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabelle.Sophie
15.12.2023, 15:02:21
§ 327e III 1 Nr. 2 BGB spricht doch gar nicht von Interoperabilität. Oder ist dies anerkannt, weil Interoperabilität einen subjektiven Mangel darstellt?
cafey
7.2.2024, 14:18:03
Stimmt, die Norm beinhaltet die Interoperabilität gar nicht, hat mich zuerst auch gewundert. Allerdings sind Menge, Funktionalität etc. nur beispielhafte Aufzählungen ("einschließlich"). Fehlende Interoperabilität (als Teil der
Beschaffenheiteines digitalen Produkts) kann dann trotzdem ein Abweichen von den objektiven Anforderungen darstellen, wenn sie bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und der Verbraucher sie unter Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts erwarten kann (vgl. § 327e III 1 Nr. 2 BGB).
QuiGonTim
17.4.2024, 07:03:29
Daran habe ich mich auch ein wenig gestört. Es erschient fraglich, ob der Begriff der Interoperabilität im Rahmen des objektiven Mangelbegriffs überhaupt Anwendung finden kann. Dabei geht es doch gerade um eine unübliche, nicht objektiv erwartbare Eigenschaften.

LS2024
30.5.2024, 10:38:31
Nein, wie @[QuiGonTim](133054) meinte. Interoperabilität ergibt innerhalb der objektiven Anforderungen keinen Sinn.

DDoubleYou
21.1.2025, 12:00:47
Genauso sehe ich es auch. Auf die Kompatibilität abstellen, erscheint sowieso sachnäher. Videospiele werden i.d.R. mit der Hardware (Konsole) genutzt (vgl. § 327e II 3 BGB). Der Gesetzgeber hat bewusst die Interoperabilität nicht in den objektiven Anforderungen aufgeführt, da ansonsten in der Praxis fast jedes digitale Produkt mangelhaft wäre. Siehe dazu Fries in BeckOGK § 327e Rn. 14: „Deswegen können Fehlfunktionen des Produkts hier nur dann zu einem Mangel führen, wenn der konkret geschlossene Vertrag einen Anhaltspunkt für diese Anforderung gibt; daher findet sich die Interoperabilität im Unterschied zur Funktionalität und Kompatibilität nicht auch in der Liste der objektiven Anforderungen nach Abs. 3 Abs. 1 Nr. 2.“. Beste Grüße @[Sebastian Schmitt](263562)

Steinfan
21.4.2024, 18:15:36
Handelt es sich bei dem Spiel nicht um einen digitalen Datenträger im Sinne des § 327 V BGB? Bei diesen tritt ja die Übergabe an die Stelle der „Bereitstellung“, oder? LG
Eileen 🦊
23.7.2024, 10:00:55
Die gleiche Frage hab ich auch! Wie würde man an dieser Stelle die Nichtbeachtung der Bereitstellung ansprechen? In der einen gegebenen Definition wird diese auch mit aufgezählt.
Anony Mous
27.2.2025, 11:44:37
Liebes Jurafuchs-Team, könntet ihr hier bitte für Aufklärung sorgen. :)
Lorenz
19.11.2024, 11:01:33
Ich verstehe offenbar die Frage nicht. Wenn man ein Spiel für die PS5 kauft und es dann nicht auf der xbox läuft, ist es mangelhaft?

Nocebo
20.1.2025, 11:15:50
Nein, das ist völlig absurd. Zwischen Konsolen kann man keiner Interoperabilität, Kompatibilität etc. erwarten. Sinnvoller wäre es, denn Sachverhalt auf einen Windows-PC zu ändern. Denn da darf man berechtigterweise erwarten, dass ein Spiel sowohl für Nvidia als auch AMD-Grafikkarten optimiert ist etc.
Robert
23.1.2025, 13:46:37
Wo steht im SV, dass das U das Spiel als PS5-Spiel verkauft und V eine XBox hat? Da steht nur „geläufige Konsole“. Ihr betreibt Sachverhaltsquetsche. (Möglicherweise wurde der Aufgabentext in der Zwischenzeit geändert, aber dann müsste auch dieser Thread rausfliegen.)
Lorenz
23.1.2025, 19:21:30
Das stimmt doch nicht. Es ist genau umgekehrt. Dort steht lediglich, dass sie ein Spiel für „ihre Konsole kauft“ und sie eine „sehr geläufige Konsole“ hat. Daraus ergibt sich nicht, dass das Spiel für Konsole X gedacht ist und V Konsole X zu Hause hat.
Robert
24.1.2025, 10:20:19
Das stimmt, aber noch weniger ergibt sich aus dem SV, dass das Spiel nur auf einer bestimmten Konsole spielbar ist. Nur weil das in der Realität der Fall ist, kann man das hier doch nicht in den SV hineininterpretieren.
Lorenz
24.1.2025, 10:55:52
Das ist ja das Problem. Offenbar ist beides vertretbar, weil der SV nicht gut formuliert ist. Ich lese den SV meistens wie eine
Klageschrift. Und bei dieser Formulierung würde die Klage mMn abgewiesen werden, weil nicht klar ist, dass das Spiel auf der Konsole von V laufen müsste. Lebensnah ausgelegt steht auf dem Cover die passende Konsole, meist sogar an der gleichen Stelle. Wenn V das verpeilt, ist es ihre Schuld und kein Mangel.