Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
Fall: Abweichende Vereinbarung (§ 327h BGB)
Fall: Abweichende Vereinbarung (§ 327h BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V bekommt von Unternehmerin U eine Testversion eines Computerspiels zur Verfügung gestellt. Bei dieser kommt es zu Problemen. U informiert V, dass das Spiel nicht in dieser Version auf den Markt kommt. V kauft das neue Spiel, was einwandfrei funktioniert. Im Vertrag steht ausdrücklich die neue Version.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fall: Abweichende Vereinbarung (§ 327h BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit V Gewährleistungsrechte nach Bereitstellung geltend machen kann, muss zunächst ein Mangel vorliegen (§ 327i BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Computerspiel entspricht nicht den subjektiven Anforderungen (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 1, Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das digitale Produkt entspricht ebenfalls den objektiven Anforderungen (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 2, Abs. 3 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen führt immer zu dem Vorliegen eines Mangels.
Nein!
5. V kann trotzdem Gewährleistungsrechte geltend machen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Maurice Fritz
8.4.2023, 11:04:22
Wenn man auf die Aussage: "Das Produkt entspricht auch den objektiven Anforderungen" mit "Stimmt nicht" antwortet, wird die Antwort als falsch angezeigt. In der Erklärung wird dann aber gesagt, dass das Produkt von den objektiven Anforderungen abweicht. Wäre super, wenn ihr das korrigieren könntet :)
Rozaa
15.5.2023, 19:06:58
Ist leider noch nicht korrigiert worden. Bei der Aufzählung der Voraussetzungen gibt es zudem zweimal den Punkt (3).
ehemalige:r Nutzer:in
31.8.2023, 12:25:30
Das scheint mittlerweile korrigiert worden zu sein :)
Johannes Nebe
16.11.2024, 11:52:43
Ich hätte gedacht, dass hier in dem Fall einer Testversion, von der beide Seiten wissen, dass sie Mängel enthält, deren Behebung vereinbart ist, § 327e III 1 Nr. 3 BGB
teleologischzu reduzieren wäre. Und dass § 327h BGB eine vereinbarte Abweichung zum Besseren s
tatt zum Schlechteren ins Auge fasst, erstaunt mich auch. -- Metzger führt solche Dinge im MüKo nicht auf [BGB § 327e, Rn. 45 f.; § 327h, Rn. 5–8].