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Jurafuchs

V bekommt von Unternehmerin U eine Testversion eines Computerspiels zur Verfügung gestellt. Bei dieser kommt es zu Problemen. U informiert V, dass das Spiel nicht in dieser Version auf den Markt kommt. V kauft das neue Spiel, was einwandfrei funktioniert. Im Vertrag steht ausdrücklich die neue Version.

Einordnung des Falls

Fall: Abweichende Vereinbarung (§ 327h BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit V Gewährleistungsrechte nach Bereitstellung geltend machen kann, muss zunächst ein Mangel vorliegen (§ 327i BGB).

Ja!

Schon die Überschrift des § 327i BGB stellt klar, dass ein Mangel vorliegen muss. Wann ein solcher vorliegt, bestimmt § 327e BGB. Die Norm sieht einen Dreiklang vor: Das digitale Produkt hat (1) den subjektiven (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 1, Abs. 2 BGB) und (2) den objektiven Anforderungen (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 2, Abs. 3 BGB) zu genügen. Zusätzlich dazu hat das Produkt den (3) Anforderungen an die Integration (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 3, Abs. 4 BGB) zu entsprechen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Bereitstellungszeitpunkt.

2. Das Computerspiel entspricht nicht den subjektiven Anforderungen (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 1, Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Beschaffenheit ist die Summe der Merkmale des digitalen Produkts, die dem Produkt selbst anhaften oder sich aus seiner Beziehung zur Umwelt ergeben. Von einer Abweichung des vertraglich vereinbarten von dem bereitgestellten digitalen Produkt gibt es keine Anzeichen. Das digitale Produkt entspricht den subjektiven Anforderungen

3. Das digitale Produkt entspricht ebenfalls den objektiven Anforderungen (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 2, Abs. 3 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Wann das digitale Produkt den Anforderungen entspricht, beschreibt § 327e Abs. 3 BGB. Das gelieferte Produkt wird den objektiven Anforderungen nicht gerecht, wenn es nicht der Beschaffenheit einer vorher zur Verfügung gestellten Testversion entspricht (§ 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB). V wurde vor Vertragsschluss eine Testversion des Computerspiels zur Verfügung gestellt. Das jetzt bereitgestellte Computerspiel entspricht nicht dieser Testversion. Es liegt eine Abweichung von den objektiven Anforderungen vor.

4. Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen führt immer zu dem Vorliegen eines Mangels.

Nein!

Trotz einer Abweichung von den objektiven Anforderungen, kann eine gegensätzliche Vereinbarung über Produktmerkmale getroffen werden (§ 327h BGB). Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher von der (1) Abweichung (2) in Kenntnis setzt, (3) dies vertraglich auch festgehalten und (3) gesondert und ausdrücklich vereinbart ist. Rechtsfolge einer wirksamen Vereinbarung ist, dass die objektiven Anforderungen nicht gelten. Es liegt eine Abweichung vor. Davon hat U V in Kenntnis gesetzt. Die Abweichung wurde ausdrücklich und vereinbart. Es liegt eine wirksame abweichende Vereinbarung i.S.d. § 327h BGB vor.

5. V kann trotzdem Gewährleistungsrechte geltend machen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt das Vorliegen eines Mangels voraus. Da eine abweichende Vereinbarung nach § 327h BGB vorliegt, gilt nur das vertraglich vereinbarte, also die subjektiven Anforderungen. Von diesen weicht aber das Computerspiel nicht ab. Es liegt kein Mangel vor. Gewährleistungsrechte kommen deshalb nicht in Betracht.

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MAUF

Maurice Fritz

8.4.2023, 11:04:22

Wenn man auf die Aussage: "Das Produkt entspricht auch den objektiven Anforderungen" mit "Stimmt nicht" antwortet, wird die Antwort als falsch angezeigt. In der Erklärung wird dann aber gesagt, dass das Produkt von den objektiven Anforderungen abweicht. Wäre super, wenn ihr das korrigieren könntet :)

RO

Rozaa

15.5.2023, 19:06:58

Ist leider noch nicht korrigiert worden. Bei der Aufzählung der Voraussetzungen gibt es zudem zweimal den Punkt (3).

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

31.8.2023, 12:25:30

Das scheint mittlerweile korrigiert worden zu sein :)


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