Verjährung 2
3. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Verbraucherin V mietet von Unternehmerin U für vier Jahre ein Textverarbeitungsprogramm. Sie vereinbaren, dass dieses für zwei Jahre regelmäßig aktualisiert wird. Nach 3 ½ Jahren hängt sich das Programm ständig auf, wovon V der U berichtet. U reagiert nicht. Ein halbes Jahr nach Mietende verlangt V Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Verjährung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V steht ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 327i Nr. 3 Var. 2, 327m Abs. 3 S. 1 BGB zu.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verjährung richtet sich hier nach der Länge der vereinbarten Aktualisierungspflicht. Der Anspruch auf Schadensersatz ist somit verjährt (vgl. § 327j Abs. 3 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Cillar
7.11.2022, 13:13:12
Hat V den Anspruch nicht sogar 6 Monate vor Ablauf der Bereitstellungszeit geltend gemacht(vereinbarte Mietzeit 4 Jahre)?
GingerCharme
26.11.2022, 12:04:50
Sechs Monate vor Ende der Mietzeit, zeigte sie lediglich den Mangel an, forderte laut SV jedoch nichts weiter, U blieb untätig. Einen Anspruch geltend machte V erst sechs Monate nach Bereitstellungszeitpunkt, indem sie
Schadensersatzfordert, für die fehlenden sechs Monate an mangelfreier Bereitstellung.
ehemalige:r Nutzer:in
31.8.2023, 15:09:07
Ich kam am Anfang auch durcheinander. V forderte aber erst 6 Monate nach Ende der Bereitstellungszeit (= nach Ablauf von 4 Jahren), d.h. insgesamt 4,5 Jahre nach Bereitstellung des Programms erst
Schadensersatz. Die 3,5 Jahre sind hier unbeachtlich, da sich hier nur der Mangel gezeigt hat. Gem. § 327j II BGB verjähren im Fall der dauerhaften Bereitstellung Ansprüche erst 12 Monate nach Ende des Bereitstellungszeitraums, d.h. nach insgesamt 5 Jahren seit Bereistellung. Indem V
Schadensersatznach insgesamt 4,5 Jahren seit Bereitstellung fordert, befindet sie sich noch innerhalb der Verjährungsfrist.

paulmachtexamen
19.6.2024, 21:48:28
Liebe Jurafüchse, also das Ergebnis habe ich nach zwei Stunden grübeln nun endlich verstanden. Allerdings frage ich mich immer noch, was die Angabe mit der Aktualisierung im Sachverhalt soll. Denn am Ergebnis ändert sie ja nichts. Ich komme daher zum Schluss, dass sie einfach nur Verwirrung stiften soll. Stimmt das? 😄

Sebastian Schmitt
28.3.2025, 16:04:01
Hallo @[paulmachtexamen](210803), in der Tat ist die eingebaute Aktualisierung(spflicht) hier eher eine Nebelkerze von uns ;). Wir nutzen die Gelegenheit aber immerhin, um kurz auf die verjährungsrechtliche Sonderregel des § 327j III BGB hinzuweisen, auf den es einmal ankommen kann. Allgemeines zur Aktualisierung findet sich dann vor allem in § 327f BGB. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Rechtsanwalt B. Trüger
4.9.2024, 16:51:00
Ich verstehe nicht ganz inwiefern hier eine dauerhafte Bereitstellung vorliegt, wenn die Miete sich lediglich auf vier Jahre erstreckt. Oder ist hier „dauerhaft“ während der Mietzeit gemeint auch wenn diese zeitlich begrenzt wurde? Könnte dazu jemand Ausführungen machen?

Jakob G.
29.9.2024, 19:14:53
Die Frage hatte ich auch. Es ist genau wie du sagst, § 327e I 3 BGB. "Unter einer „dauerhaften Bereitstellung“ versteht das Gesetz gemäß der Definition in § 327e Abs. 1 S. 3 eine „fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum“. Dieser Zeitraum kann bestimmt oder unbegrenzt sein (→ § 327e Rn. 6)." (MüKoBGB/Metzger, 9. Aufl. 2022, BGB § 327j Rn. 7)