Verjährung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V mietet von Unternehmerin U für vier Jahre ein Textverarbeitungsprogramm. Sie vereinbaren, dass dieses für zwei Jahre regelmäßig aktualisiert wird. Nach 3 ½ Jahren hängt sich das Programm ständig auf, wovon V U berichtet. U reagiert nicht. Ein halbes Jahr nach Mietende verlangt V Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Verjährung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V steht ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 327i Nr. 3 Var. 2, 327m Abs. 3 S. 1 BGB zu.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verjährung richtet sich hier nach der Länge der vereinbarten Aktualisierungspflicht. Der Anspruch auf Schadensersatz ist somit verjährt (vgl. § 327j Abs. 3 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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