Verjährung 2
4. Juli 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Verbraucherin V mietet von Unternehmerin U für vier Jahre ein Textverarbeitungsprogramm. Sie vereinbaren, dass dieses für zwei Jahre regelmäßig aktualisiert wird. Nach 3 ½ Jahren hängt sich das Programm ständig auf, wovon V der U berichtet. U reagiert nicht. Ein halbes Jahr nach Mietende verlangt V Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Verjährung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V steht ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 327i Nr. 3 Var. 2, 327m Abs. 3 S. 1 BGB zu.
Ja!
2. Die Verjährung richtet sich hier nach der Länge der vereinbarten Aktualisierungspflicht. Der Anspruch auf Schadensersatz ist somit verjährt (vgl. § 327j Abs. 3 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Cillar
7.11.2022, 13:13:12
Hat V den Anspruch nicht sogar 6 Monate vor Ablauf der Bereitstellungszeit geltend gemacht(vereinbarte Mietzeit 4 Jahre)?
GingerCharme
26.11.2022, 12:04:50
Sechs Monate vor Ende der Mietzeit, zeigte sie lediglich den Mangel an, forderte laut SV jedoch nichts weiter, U blieb untätig. Einen Anspruch geltend machte V erst sechs Monate nach Bereitstellungszeitpunkt, indem sie
Schadensersatz fordert, für die fehlenden sechs Monate an mangelfreier Bereitstellung.
ehemalige:r Nutzer:in
31.8.2023, 15:09:07
Ich kam am Anfang auch durcheinander. V forderte aber erst 6 Monate nach Ende der Bereitstellungszeit (= nach Ablauf von 4 Jahren), d.h. insgesamt 4,5 Jahre nach Bereitstellung des Programms erst
Schadensersatz. Die 3,5 Jahre sind hier unbeachtlich, da sich hier nur der Mangel gezeigt hat. Gem. § 327j II BGB verjähren im Fall der dauerhaften Bereitstellung Ansprüche erst 12 Monate nach Ende des Bereitstellungszeitraums, d.h. nach insgesamt 5 Jahren seit Bereistellung. Indem V
Schadensersatz nach insgesamt 4,5 Jahren seit Bereitstellung fordert, befindet sie sich noch innerhalb der Verjährungsfrist.

paulmachtexamen
19.6.2024, 21:48:28
Liebe Jurafüchse, also das Ergebnis habe ich nach zwei Stunden grübeln nun endlich verstanden. Allerdings frage ich mich immer noch, was die Angabe mit der Aktualisierung im Sachverhalt soll. Denn am Ergebnis ändert sie ja nichts. Ich komme daher zum Schluss, dass sie einfach nur Verwirrung stiften soll. Stimmt das? 😄

Sebastian Schmitt
28.3.2025, 16:04:01
Hallo @[paulmachtexamen](210803), in der Tat ist die eingebaute Aktualisierung(spflicht) hier eher eine Nebelkerze von uns ;). Wir nutzen die Gelegenheit aber immerhin, um kurz auf die verjährungsrechtliche Sonderregel des § 327j III BGB hinzuweisen, auf den es einmal ankommen kann. Allgemeines zur Aktualisierung findet sich dann vor allem in § 327f BGB. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Rechtsanwalt B. Trüger
4.9.2024, 16:51:00
Ich verstehe nicht ganz inwiefern hier eine dauerhafte Bereitstellung vorliegt, wenn die Miete sich lediglich auf vier Jahre erstreckt. Oder ist hier „dauerhaft“ während der Mietzeit gemeint auch wenn diese zeitlich begrenzt wurde? Könnte dazu jemand Ausführungen machen?

Jakob G.
29.9.2024, 19:14:53
Die Frage hatte ich auch. Es ist genau wie du sagst, § 327e I 3 BGB. "Unter einer „dauerhaften Bereitstellung“ versteht das Gesetz gemäß der Definition in § 327e Abs. 1 S. 3 eine „fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum“. Dieser Zeitraum kann bestimmt oder unbegrenzt sein (→ § 327e Rn. 6)." (MüKoBGB/Metzger, 9. Aufl. 2022, BGB § 327j Rn. 7)
okalinkk
30.6.2025, 18:08:26
Ich bin etwas verwirrt. Der Bereitstellungszeitraum beträgt hier 4 Jahre. Gem. 327j II verjähren im Fall der dauerhaften Bereitstellung die Ansprüche „nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.“ Was bedeutet das nun genau? (1) Regelt 327j II wann die Verjährung beginnt -> erst nach 12 Monaten ab Ende des Bereitstellungszeitraums. Von da an dann eine Verjährungsdauer von 2 Jahren (wenn dies der Fall ist, dürfte die Verjährung hier im Fall noch gar nicht begonnen haben. Der Käufer machte den SE Anspruch ein halbes Jahr nach Ende des Bereitstellungszeitraums geltend) (2) oder ist der Anspruch nach 12 Monaten ab Ende des Bereitstellungszeitraums bereits schon verjährt? Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Timurso
1.7.2025, 12:04:17
Ich würde sagen: Weder noch. Es handelt sich aufgrund der Formulierung um eine Ablaufhemmung wie in §§ 210, 211 BGB. D.h. der Verjährungsbeginn und die Verjährungsdauer richten sich eigentlich normal nach Abs. 1, aber das Ende der Verjährungsfrist wird durch Abs. 2 bis zum Ablauf dieser Frist hinausgezögert. Demzufolge spielt Abs. 2 nur dann eine Rolle, wenn mit der Bereitstellung mehr als 1 Jahr vor dem Ende der Bereitstellung begonnen wurde, ansonsten gilt das normale Ende der Frist (da die Ablaufhemmung dann vor dem regulären Fristende endet).