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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucherin V mietet von Unternehmerin U für vier Jahre ein Textverarbeitungsprogramm. Sie vereinbaren, dass dieses für zwei Jahre regelmäßig aktualisiert wird. Nach 3 ½ Jahren hängt sich das Programm ständig auf, wovon V U berichtet. U reagiert nicht. Ein halbes Jahr nach Mietende verlangt V Schadensersatz.

Einordnung des Falls

Verjährung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V steht ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 327i Nr. 3 Var. 2, 327m Abs. 3 S. 1 BGB zu.

Ja!

Neben dem Beendigungsgrund müssen gemäß § 327m Abs. 3 BGB auch die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB erfüllt sein. Danach muss noch ein Vertretenmüssen des Mangels und ein Schaden, der dadurch eingetreten ist, vorliegen. Der Nacherfüllungsanspruch der V wurde nicht erfüllt (§ 327m Abs. 1 Nr. 2 BGB). Es liegt also ein Beendigungsgrund vor. Das Vertretenmüssen des Vorliegens des Beendigungsgrundes wird vermutet (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB). V ist auch ein Schaden entstanden, da sie ein halbes Jahr während der vereinbarten Bereitstellungszeitraums das digitale Produkt nicht ordnungsgemäß nutzen konnte und trotzdem gezahlt hat.

2. Die Verjährung richtet sich hier nach der Länge der vereinbarten Aktualisierungspflicht. Der Anspruch auf Schadensersatz ist somit verjährt (vgl. § 327j Abs. 3 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

massstab>Die Gewährleistungsansprüche unterliegen einer eigenen Verjährungsregel in § 327j BGB. Die Berechnung dieser Frist richtet sich aber nach den allgemeinen Regeln der §§ 187, 188 BGB. V bemängelt hier nicht die Verletzung einer Aktualisierungspflicht. Die Verjährung richtet sich deshalb hier nach der Länge des Bereitstellungszeitraums. Hier verjähren Ansprüche 12 Monate ab Ende der Bereitstellungszeit (§ 327j Abs. 2 BGB). V hat Schadensersatz sechs Monate nach Ende geltend gemacht, also innerhalb der Frist. Der Anspruch ist nicht verjährt.

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CI

Cillar

7.11.2022, 13:13:12

Hat V den Anspruch nicht sogar 6 Monate vor Ablauf der Bereitstellungszeit geltend gemacht(vereinbarte Mietzeit 4 Jahre)?

GI

GingerCharme

26.11.2022, 12:04:50

Sechs Monate vor Ende der Mietzeit, zeigte sie lediglich den Mangel an, forderte laut SV jedoch nichts weiter, U blieb untätig. Einen Anspruch geltend machte V erst sechs Monate nach Bereitstellungszeitpunkt, indem sie Schadensersatz fordert, für die fehlenden sechs Monate an mangelfreier Bereitstellung.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

31.8.2023, 15:09:07

Ich kam am Anfang auch durcheinander. V forderte aber erst 6 Monate nach Ende der Bereitstellungszeit (= nach Ablauf von 4 Jahren), d.h. insgesamt 4,5 Jahre nach Bereitstellung des Programms erst Schadensersatz. Die 3,5 Jahre sind hier unbeachtlich, da sich hier nur der Mangel gezeigt hat. Gem. § 327j II BGB verjähren im Fall der dauerhaften Bereitstellung Ansprüche erst 12 Monate nach Ende des Bereitstellungszeitraums, d.h. nach insgesamt 5 Jahren seit Bereistellung. Indem V Schadensersatz nach insgesamt 4,5 Jahren seit Bereitstellung fordert, befindet sie sich noch innerhalb der Verjährungsfrist.

Dogu

Dogu

9.6.2023, 17:37:35

Beim Maßstab ist ein HTML-Fehler (erste Maßstabs-Klammer).

paulmachtexamen

paulmachtexamen

19.6.2024, 21:48:28

Liebe Jurafüchse, also das Ergebnis habe ich nach zwei Stunden grübeln nun endlich verstanden. Allerdings frage ich mich immer noch, was die Angabe mit der Aktualisierung im Sachverhalt soll. Denn am Ergebnis ändert sie ja nichts. Ich komme daher zum Schluss, dass sie einfach nur Verwirrung stiften soll. Stimmt das? 😄


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