Verjährung 2

21. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucherin V mietet von Unternehmerin U für vier Jahre ein Textverarbeitungsprogramm. Sie vereinbaren, dass dieses für zwei Jahre regelmäßig aktualisiert wird. Nach 3 ½ Jahren hängt sich das Programm ständig auf, wovon V U berichtet. U reagiert nicht. Ein halbes Jahr nach Mietende verlangt V Schadensersatz.

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Einordnung des Falls

Verjährung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V steht ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 327i Nr. 3 Var. 2, 327m Abs. 3 S. 1 BGB zu.

Ja!

Neben dem Beendigungsgrund müssen gemäß § 327m Abs. 3 BGB auch die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB erfüllt sein. Danach muss noch ein Vertretenmüssen des Mangels und ein Schaden, der dadurch eingetreten ist, vorliegen. Der Nacherfüllungsanspruch der V wurde nicht erfüllt (§ 327m Abs. 1 Nr. 2 BGB). Es liegt also ein Beendigungsgrund vor. Das Vertretenmüssen des Vorliegens des Beendigungsgrundes wird vermutet (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB). V ist auch ein Schaden entstanden, da sie ein halbes Jahr während der vereinbarten Bereitstellungszeitraums das digitale Produkt nicht ordnungsgemäß nutzen konnte und trotzdem gezahlt hat.
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2. Die Verjährung richtet sich hier nach der Länge der vereinbarten Aktualisierungspflicht. Der Anspruch auf Schadensersatz ist somit verjährt (vgl. § 327j Abs. 3 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

massstab>Die Gewährleistungsansprüche unterliegen einer eigenen Verjährungsregel in § 327j BGB. Die Berechnung dieser Frist richtet sich aber nach den allgemeinen Regeln der §§ 187, 188 BGB. V bemängelt hier nicht die Verletzung einer Aktualisierungspflicht. Die Verjährung richtet sich deshalb hier nach der Länge des Bereitstellungszeitraums. Hier verjähren Ansprüche 12 Monate ab Ende der Bereitstellungszeit (§ 327j Abs. 2 BGB). V hat Schadensersatz sechs Monate nach Ende geltend gemacht, also innerhalb der Frist. Der Anspruch ist nicht verjährt.
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