Inhalt der Betriebsvereinbarung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Aufgrund der gallopierenden Inflation will der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Errichtung einer Werkskantine abschließen. Die Mitarbeiterinnen sollen sich gutes Essen leisten können.

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Einordnung des Falls

Inhalt der Betriebsvereinbarung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Dem Betriebsrat steht bei der Errichtung von Sozialeinrichtungen (zB Kantine) kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zu. Ist damit der Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Führt der Arbeitgeber Maßnahmen durch, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen oder steht dem Betriebsrat ein Initiativrecht zu, kann der Betriebsrat eine entsprechende Vereinbarung erzwingen. Unabhängig davon ist jedoch auch der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung möglich (§ 88 BetrVG).Lediglich der Betrieb einer sozialen Einrichtung, nicht aber ihre erstmalige Errichtung unterfallen der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG). Ist der Arbeitgeber aber einverstanden, kann zumindest eine freiwillige Betriebsvereinbarung über die Errichtung abgeschlossen werden.
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2. Ist der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung auf die im Gesetz genannten Maßnahmen beschränkt (§ 88 BetrVG)?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung nur abschließen, wenn er für den Regelungsbereich funktionell zuständig ist. Dabei billligt die Rechtsprechung ihm aber eine umfassende Zuständigkeit zu. Diese ist nicht nur auf Regelungsbereiche beschränkt, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterfallen oder explizit als Gegenstand der freiwilligen Betriebsvereinbarung benannt sind (§ 88 BetrVG). Vielmehr fallen sämtliche sozialen Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Betriebsrates.Dass die Aufzählung in § 88 BetrVG nicht abschließend ist, erkennen sie auch an dem Wort „insbesondere“.

3. Die Betriebsparteien sind also gänzlich frei, in welchen Bereichen sie eine Betriebsvereinbarung abschließen.

Nein!

Die funktionelle Zuständigkeit ist nicht die einzige Begrenzung beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Vielmehr sind diese nur zulässig, soweit sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind, also insbesondere den Grundrechten. Zudem besteht in bestimmten Bereichen ein Tarifvorbehalt (§ 77 Abs. 3 BetrVG), sodass diese ausschließlich durch Tarifvertrag und nicht in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden dürfen.
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