Schulung für Betriebsratsmitglieder
Betriebsverfassungsrecht I
Betriebsvereinbarungen und Regelungsabrede
Standardfall: Tarifvorbehalt des Tarifvertrages
Standardfall: Tarifvorbehalt des Tarifvertrages
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Waldkindergarten „Durchatmen“ fällt in den Geltungsbereich eines Gehaltstarifvertrag von ver.di. Da die letzte Lohnsteigerung mager ausfiel, will der Betriebsrat nun mit Arbeitgeberin Ann-Kathrin eine Betriebsvereinbarung über höhere Löhne abschließen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Standardfall: Tarifvorbehalt des Tarifvertrages
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag gilt das Günstigkeitsprinzip, sodass sich jeweils die für die Arbeitnehmerinnen günstigste Regelung durchsetzt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Tarifvorbehalt dient der Stärkung der Gewerkschaften.
Ja!
3. Bei den Löhnen der Arbeitnehmer handelt es sich um Arbeitsbedingungen, die Gegenstand eines Tarifvorbehalts sein können (§ 77 Abs. 3 BetrVG).
Genau, so ist das!
4. Sind die Löhne des Waldkindergarten „durch einen Tarifvertrag“ geregelt (§ 77 Abs. 3 BetrVG)?
Ja, in der Tat!
5. Kann der Betriebsrat mit Arbeitgeberin Ann-Kathrin wirksam eine Betriebsvereinbarung über höhere Löhne abschließen (§ 77 Abs. 3 BetrVG)?
Nein!
6. Gilt die Tarifsperre auch dann, wenn Arbeitgeberin Ann-Kathrin nicht tarifgebunden wäre und der Gehaltstarifvertrag im Betrieb keine Anwendung fände?
Genau, so ist das!
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