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Bedrohung – Abgrenzung zur Androhung eines Verbrechens (§ 241 Abs. 2 StGB)
Sachverhalt
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Bedrohung mit der Begehung eines Verbrechens (§ 241 Abs. 2 StGB)
T lässt dem O gegenüber anklingen, er werde O "die Kehle durchschneiden", sollte dieser nicht die Finger von seiner Freundin lassen. O nimmt die Drohung ernst und kommt der Forderung des T nach.
Bedeutung der Ernstnahme durch das Opfer für die Bedrohung (§ 241 StGB)
T lässt dem O gegenüber anklingen, er werde ihm „die Kehle durchschneiden“, sollte dieser nicht die Finger von seiner Freundin lassen. O nimmt die vonseiten des T ernst gemeinte Äußerung als Spaß hin und entfernt sich sodann.