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Fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr durch Passivrauchen (§ 316 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Trunkenheit im Verkehr – Fahrlässigkeit ausgeschlossen (§ 316 StGB)
Obwohl T nur alkoholfreie Cocktails bestellt, mischt der Barkeeper B Alkohol bei. Wegen des süßen Geschmacks bemerkt T den Alkohol nicht. Trotz einer BAK von 0,3‰ fährt T mit ihrem Pkw nach Hause. Dabei unterläuft ihr ein alkoholbedingter Fahrfehler, den sie aber nicht bemerkt.

Einwilligung als Rechtfertigungsgrund bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Trotz einer BAK von 1,9‰ will T mit seinem Rad nach Hause fahren. O bittet darum, auf dem Gepäckträger mitgenommen zu werden. Zwar klärt T ihn über seine Fahruntüchtigkeit auf. Das hält den O aber nicht davon ab, sich mitnehmen zu lassen.