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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt aus einem auf einer Bundesautobahn von ihm geführten LKW heraus im fließenden Verkehr auf andere Fahrzeuge. Dabei verwendet er eine Walther P 38. Ein Projektil durchschlägt die Glasscheibe des Autotransporters von O. O erleidet durch die Glassplitter Schnittverletzungen sowie ein Knalltrauma.

Einordnung des Falls

Gefährliche Körperverletzung mittels Waffe – Splitter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Körperverletzung zum Nachteil der O nach Ansicht des BGH "mittels" einer Waffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB) begangen.

Nein!

Nach der Rspr. ist die Körperverletzung nur dann mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen, wenn (1) der eingesetzte Gegenstand unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirkt und (2) gerade von dieser unmittelbaren gegenständlichen Einwirkung die Eignung zur Verursachung erheblicher Verletzungen herrührt. BGH: Eine solche unmittelbare Einwirkung des von T abgeschossenen Projektils auf Os Körper sei nicht festzustellen. O wurde lediglich durch Splitter der durch den Schuss geborstenen Glasscheibe verletzt und erlitt ein Knalltrauma. Die Körperverletzungserfolge seien daher erst durch das Zerbersten der Scheibe und damit durch eine Folge des Schusses eingetreten, nicht aber "mittels" der eingesetzten Waffe.

2. T hat die Körperverletzung zum Nachteil der O nach Ansicht des BGH "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen.

Genau, so ist das!

Eine das Leben gefährdende Behandlung setzt eine Begehungsweise voraus, die nach den konkreten Umständen wie der Art, Dauer und Intensität der Einwirkung objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Der Eintritt einer konkreten Lebensgefahr ist nach h.M. nicht erforderlich. Die Schüsse des T auf fahrende Autos im fließenden Verkehr sind objektiv generell geeignet, die Autofahrer in Lebensgefahr zu bringen.

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