Römisches Prozessrecht Teil 2

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gaius kauft den Sklaven Stichus im Haushalt des Pomponius durch Mancipatio von Pomponius. Pomponius weigert sich, den Stichus zu übergeben. Gaius und Pomponius sind beide Quiriten. Wie kann Gaius vorgehen?

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Einordnung des Falls

Römisches Prozessrecht Teil 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gaius kann gegen Pomponius einen Rechtsruf auf legis actio sacramento in rem vor dem Magistrat/Prätor verfolgen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die legis actio sacramento in rem ist statthaft, wenn ein Quirit behauptet, Eigentümer eines Sklaven oder einer Sache zu sein (meum esse) und ein anderer Quirit dem widerspricht. Gaius und Pomponius sind Quiriten. Gaius bringt vor, Pomponius hätte sich zur Übergabe des Stichus per Kaufvetrag (emptio venditio) verpflichtet. Gaius möcht den Pomponius zur Erfüllung seiner Pflicht, dem Vollzug der mancipatio, zwingen. Das Eigentums ist nicht streitig. eine legis actio sacramento in rem, bzw. eine condictio ob rem ist nicht einschlägig.
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2. Gaius kann gegen Pomponius einen Rechtsruf auf actio furti verfolgen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die actio furti ist einschlägig, wenn eine Person geltend macht, eine Sache sei ihr durch eine andere Person gestohlen worden. Es müsste ein Diebstahl (furtum) vorliegen. Gaius bringt vor, Pomponius habe die ihm obliegende Pflicht aus dem Kaufvertrag (emptio venditio) nicht erfüllt. Einen Diebstahl behauptet er nicht. Die actio furti ist nicht einschlägig.

3. Gaius kann gegen Pomponius einen Rechtsruf auf actio empti verfolgen.

Ja!

Für die Statthaftigkeit deractio empti müssten ein Quirit mit einem anderen Quirit einen Kaufvertrag (emptio venditio) geschlossen haben. Hierfür müsste die eine Partei (debitor) sich zur Manzipation einer Sache an die andere Partei(creditor) verpflichtet haben. Pomponius hat sich verpflichtet, dem Gaius den Sklaven Stichus zu manzipieren. Pomponius hat auch schon manzipiert. Mithin kann Gaius die obligatio des Vollzuges der mancipatio, mithin die Besitzverschaffung, mit der actio empti verlangen. Hätte Pomponius noch nicht manzipiert, hätte Gaius auf die Durchführung der mancipatio klagen müssen. Hierin zeigt sich die Herkunft unseres Abstraktionsprinzipes: Das römische Recht unterscheidet bereits streng in Bezug auf die Klageansprüche zwischen schuldrechtlicher Ebene (obligatio) und sachenrechtlicher Ebene (dominum/proprietas, possessio).
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