Römisches Sachenrecht Grundlagen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Begriff der Sache im römischen Recht, "Res" kann dreierlei Bedeutung haben: (1) die einzelne, abgegrenzte körperliche Sache, in der Art des § 90 BGB, (2) jeder Gegenstand eines Rechts oder eines Zivilprozesses (Rechtsobjekte) und (3) auch das Vermögen als ganzes. Relevant für das Sachenrecht ist einzig die erste Kategorie, mit der Ausnahme der Sklaven, welche auch Rechtsobjekt sein können. Nur an diesen kann Eigentum (dominum, bzw. proprietas) begründet und gehalten werden. Beurteile folgende Aussagen zum römischen Sachenrecht.
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Einordnung des Falls
Römisches Sachenrecht Grundlagen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Alle körperlichen Gegenstände und Sklaven konnten Gegenstand Privater Rechte sein.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weitere die Rechte an Sachen und deren Übergang beeinflussende Regelungen kannte das römische Recht nicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das römische Recht kannte schon vertretbare Sachen.
Ja, in der Tat!
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