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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Begriff der Sache im römischen Recht, "Res" kann dreierlei Bedeutung haben: (1) die einzelne, abgegrenzte körperliche Sache, in der Art des § 90 BGB, (2) jeder Gegenstand eines Rechts oder eines Zivilprozesses (Rechtsobjekte) und (3) auch das Vermögen als ganzes. Relevant für das Sachenrecht ist einzig die erste Kategorie, mit der Ausnahme der Sklaven, welche auch Rechtsobjekt sein können. Nur an diesen kann Eigentum (dominum, bzw. proprietas) begründet und gehalten werden. Beurteile folgende Aussagen zum römischen Sachenrecht.

Einordnung des Falls

Römisches Sachenrecht Grundlagen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Alle körperlichen Gegenstände und Sklaven konnten Gegenstand Privater Rechte sein.

Nein!

Das römische Recht kannte sog. res extra patrimonum (Sachen außerhalb des Privatvermögens), bzw. res quarum commercium non est (Sachen an denen kein (Privat-)Rechtsverkehr möglich ist). Diese sind zunächst die res divini iuris (wörtl. Sachen göttlichen Rechts) welche im Eigentum der Götter standen. Weiterhin die res communes omnium (allen gemeinsam zugängliche sachen), etwa Regen und Flussgewässer. Zuletzt die res publicae Sachen im Eigentum des Staates oder von Gemeinden (civitates), diese nehmen nicht am Privatrechtsverkehr teil, wodurch ihre Sachen dem Privateigentum entzogen sind.

2. Weitere die Rechte an Sachen und deren Übergang beeinflussende Regelungen kannte das römische Recht nicht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im römischen Recht fand eine Unterteilung von sog. res mancipii (manzipationsfähige Sachen) und res nec mancipi (nicht manzipationsfähigen Sachen) statt. Die mancipatio war ein förmliches Rechtsgeschäft, in Form eines Scheinkaufes zur Übertragung von Eigentum, bzw. eigentumsähnlicher Gewalt (etwa bei fremden Hauskindern). Bei der mancipatio wurde vor fünf geladenen Zeugen, zwingen quirites (römische Bürger) von einem sechsten Quiriten eine bronzene Waage gehalten. Der Erwerber ergreift sodann (mancipatio von manus = Hand) den zu kaufenden Gegenstand und spricht eine Spruchformel. Dann schlägt er mit einer Kupfermünze symbolisch gegen die Waage und gibt sie dem Verkäufer. Dieses Ritual diente der Publizität des Rechtsüberganges und war deswegen nur für bestimmte, wertvolle Gegenstände nötig.

3. Das römische Recht kannte schon vertretbare Sachen.

Ja, in der Tat!

Im römischen Recht fand tatsächlich eine Unterscheidung zwischen Sachen, bei welchen es im Verkehr regelmäßig nur auf die Gattungszugehörigkeit (genus), nicht auf das individuelle Stück (species) ankam. Die Regelung des § 91 BGB ist insofern eine Rezeption des römisch-rechtlichen Grundsatzes: res quae pondere numero mensura consistunt (Sachen die nach Gewicht, Anzahl oder Maß bestimmt werden).

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