JGH - Eingriffsbefugnis?

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Staatsanwaltschaft bittet die zuständige Jugendgerichtshilfe um einen Bericht über die jugendliche Beschuldigte B. B erscheint zu dem vereinbarten Termin nicht.

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Einordnung des Falls

JGH - Eingriffsbefugnis?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das JGG normiert eine sogenannte "Eingriffsbefugnis der Jugendgerichtshilfe".

Nein, das trifft nicht zu!

Weder § 38 JGG noch die übrigen Regelungen über die Jugendgerichtshilfe begründen eine Eingriffsbefugnis der Jugendgerichtshilfe.
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2. Die Jugendgerichtshilfe kann das Erscheinen der B zwangsweise anordnen.

Nein!

Mangels einer Eingriffsbefugnis kann die Jugendgerichtshilfe das Erscheinen der Beschuldigten vor ihr nicht zwangsweise durchsetzen. Erscheint die Beschuldigte vor der Jugendgerichtshilfe, so ist sie auch nicht zur Zusammenarbeit mit dieser verpflichtet oder muss sonstige Angaben machen.
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