Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Grundfall I: Abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte

Grundfall I: Abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte

14. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Journalist J ist für seine scharfe Kritik am politischen System berüchtigt. In letzter Zeit veröffentlicht er wiederholt vernichtende Artikel über Bundeskanzler Karl König. Dieser hat die Nase voll und lässt J auf persönlichen Wunsch auf unbestimmte Zeit inhaftieren.

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Einordnung des Falls

Grundfall I: Abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Grundrechte sind zuvorderst Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.

Ja, in der Tat!

Grundrechte sind aus historischer Perspektive als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat formuliert, um sich gegen dessen Gewaltmonopol zur Wehr setzen zu können (sog. Abwehrfunktion). Dieses Gewaltmonopol ermöglicht es dem Staat, im Zweifel auch gegen den Willen der Bürger Gesetze oder Maßnahmen zu erlassen und diese mit Zwang durchzusetzen. Diese Macht kann jedoch nicht unbegrenzt gelten, sondern wird vielmehr durch die Grundrechte als Abwehrrechte eingehegt. Sie sorgen dafür, dass die Freiheit der Bürger vor ungerechtfertigten bzw. willkürlichen Eingriffen des Staats gesichert ist und fordern vom Staat ein Unterlassen.
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2. Die Abwehrfunktion der Grundrechte umfasst die Freiheit des J, seine Meinung kundzutun (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG).

Ja!

Grundrechte sind aus historischer Perspektive als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat formuliert, um sich gegen dessen Gewaltmonopol zur Wehr setzen zu können (sog. Abwehrfunktion). Abwehrrechte sorgen dafür, dass die Freiheit der Bürger vor ungerechtfertigten bzw. willkürlichen Eingriffen des Staats gesichert ist und fordern vom Staat ein Unterlassen. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt die Freiheit des Bürgers, seine Meinung öffentlich oder privat zu äußern. Dabei ist es irrelevant, worauf diese sich bezieht oder welchen Inhalt sie hat, ob sie von großem oder geringem Wert ist. Die Meinungsfreiheit ist daher ein klassisches Abwehrrecht, das den Bürger umfassend vor ungerechtfertigten bzw. willkürlichen staatlichen Eingriffen schützt. Die Meinungsfreiheit steht historisch gesehen im Zentrum der Entwicklung der modernen Demokratie. Denn lange Zeit war es nicht möglich, sich gegen staatliche Meinungsunterdrückung zu wehren. Die Meinungsfreiheit als klassisches Abwehrrecht verleiht dem Bürger dieses Recht und ist damit konstitutiv für unsere pluralistische Demokratie. Umfassendes Wissen zur Meinungsfreiheit erlernst Du weiter hinten in diesem Kurs!

3. Journalist J kann sich gegen seine Inhaftierung wehren, indem er sich auf die Meinungsfreiheit als klassisches Abwehrrecht beruft und vom Staat Unterlassen verlangt.

Genau, so ist das!

Grundrechte sind aus historischer Perspektive als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat formuliert, um sich gegen dessen Gewaltmonopol zur Wehr setzen zu können (sog. Abwehrfunktion). Abwehrrechte sorgen dafür, dass die Freiheit der Bürger vor ungerechtfertigten bzw. willkürlichen Eingriffen des Staats gesichert ist und fordern vom Staat ein Unterlassen. Journalist J kann sich gegen seine Inhaftierung wehren, indem er sich auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG) als klassisches Abwehrrecht beruft. Er kann auf dessen Grundlage vom Staat ein Unterlassen der willkürlich erfolgten Inhaftierung zur Unterbindung seiner freien Meinungsäußerung verlangen. J kann sich dabei nicht nur auf die Meinungsfreiheit berufen, sondern etwa auch auf das (Abwehr-)Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG). Mehr zum Verhältnis der verschiedenen Grundrechte zueinander vermitteln wir im weiteren Verlauf dieses Kurses.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

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3.4.2024, 02:10:35

Diese neue Einführung in die Grundrechte ist im Vergleich zu dem bisherigen eher theoretischen Einstieg eine tolle Verbesserung! Dickes Lob und bitte weiter so! :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.4.2024, 16:01:55

Hallo Elisha, es freut uns sehr, dass dir das neue Kapitel so gut gefällt! Herzlichen Dank und viel Spaß beim Lernen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

§🗿

§🗿

3.4.2024, 02:10:36

Diese neue Einführung in die Grundrechte ist im Vergleich zu dem bisherigen eher theoretischen Einstieg eine tolle Verbesserung! Dickes Lob und bitte weiter so! :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.4.2024, 16:05:52

Danke dir liebe Elisha! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

§🗿

§🗿

12.5.2024, 17:17:27

Als Rechtsfolge wird hier das Unterlassen vom Staat verlangt. Gibt es auch weitere Ansprüche, wie einen "Schadensersatz"? Schließlich wurde verfassungswidrig in ein Grundrecht eingegriffen. Wird der Staat dafür irgendwie "bestraft"? Im Zivilrecht gibt es ja keinen "punitive damage" wie in den USA, aber ich frage mich was der

tat

sächliche Sinn der Grundrechte ist, wenn der Staat grundsätzlich tun kann was er möchte und ab und zu halt paar Richter sagen "lasst mal bitte". Scheint mit dieser Information ja keine große Motivation zu sein, verfassungswidrige Eingriffe von vornherein zu vermeiden. Bürger müssen bei bestimmten Straf

tat

en ja auch häufig mit Geld oder Freiheit zahlen, auch wenn u.U. kein

tat

sächlicher Schaden angerichtet wird. Die Ratio dahinter ist im Strafrecht u.a. Abschreckung. Was wäre also das Äquivalent für den Staat, falls es ein solches überhaupt gibt?

§🗿

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12.5.2024, 17:19:23

Den oberen Text schreibe ich nochmal in einen neuen Thread, war bloß versehentlich hier. Vielleicht ein Grund den Nutzern grundsätzlich doch zu ermöglichen, eigene Kommentare zu löschen :) LG

HAN

hannabuma

5.11.2024, 12:20:14

@Anonym1 Das würde sich dann nach dem Staatshaftungsrecht richten.

§🗿

§🗿

12.5.2024, 17:20:12

Als Rechtsfolge wird hier das Unterlassen vom Staat verlangt. Gibt es auch weitere Ansprüche, wie einen "Schadensersatz"? Schließlich wurde verfassungswidrig in ein Grundrecht eingegriffen. Wird der Staat dafür irgendwie "bestraft"? Im Zivilrecht gibt es ja keinen "punitive damage" wie in den USA, aber ich frage mich was der

tat

sächliche Sinn der Grundrechte ist, wenn der Staat grundsätzlich tun kann was er möchte und ab und zu halt paar Richter sagen "lasst mal bitte". Scheint mit dieser Information ja keine große Motivation zu sein, verfassungswidrige Eingriffe von vornherein zu vermeiden. Bürger müssen bei bestimmten Straf

tat

en ja auch häufig mit Geld oder Freiheit zahlen, auch wenn u.U. kein

tat

sächlicher Schaden angerichtet wird. Die Ratio dahinter ist im Strafrecht u.a. Abschreckung. Was wäre also das Äquivalent für den Staat, falls es ein solches überhaupt gibt?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

13.5.2024, 14:36:38

Hallo §,  grundsätzlich gibt es zum einen den "

Amtshaftungsanspruch

" aus § 839 BGB. Zusätzlich gibt es noch weitere staatshaftungsrechtliche Instrumente. Hierfür empfehle ich Dir, den Reiter "Staatshaftungsrecht" durchzuarbeiten, der die Schadensersatzansprüche des Bürgers regelt. Grundsätzlich ist jedoch die Pönalisierung von Amtsmissbrauch auf dem disziplinarrechtlichen Weg geregelt. Weiter kommen strafrechtliche Normen in Betracht, wie der § 302 StGB "Missbrauch von Amtsgewalt".  Beste Grüße  Max - für das Jurafuchs-Team

PAUL1

paul1ne

2.7.2024, 12:42:18

In der Subsumtion steht, J könne sich auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1. GG berufen. Das ist allerdings die allgemeine Meinungsfreiheit - könnte er sich nicht spezieller auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 oder meinetwegen 3 GG berufen, weil er in seiner Pressefreiheit angegriffen wird?

BL

Blotgrim

13.11.2024, 16:12:36

J ist ja Journalist und gerät wegen seiner Artikel in Ungnade. Wäre es also nicht genauer hier von Pressefreiheit zu sprechen. Meinungsfreiheit ist ja nicht falsch, aber genauer wäre doch Pressefreiheit. Wäre ja relevant, da es Korrektoren es ja immer möglichst genau haben wollen

VI

Viooola

2.12.2024, 21:35:02

Das denk ich auch, v.a. weil die Meinungsfreiheit dann ja hinter der spezielleren Pressefreiheit zurücktritt.


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