Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Grundrechtslehren
Grundfall I: Abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte
Grundfall I: Abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Journalist J ist für seine scharfe Kritik am politischen System berüchtigt. In letzter Zeit veröffentlicht er wiederholt vernichtende Artikel über Bundeskanzler Karl König. Dieser hat die Nase voll und lässt J auf persönlichen Wunsch auf unbestimmte Zeit inhaftieren.
Diesen Fall lösen 96,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall I: Abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Grundrechte sind zuvorderst Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Abwehrfunktion der Grundrechte umfasst die Freiheit des J, seine Meinung kundzutun (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG).
Ja!
3. Journalist J kann sich gegen seine Inhaftierung wehren, indem er sich auf die Meinungsfreiheit als klassisches Abwehrrecht beruft und vom Staat Unterlassen verlangt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
§🗿
3.4.2024, 02:10:35
Diese neue Einführung in die Grundrechte ist im Vergleich zu dem bisherigen eher theoretischen Einstieg eine tolle Verbesserung! Dickes Lob und bitte weiter so! :)
Nora Mommsen
3.4.2024, 16:01:55
Hallo Elisha, es freut uns sehr, dass dir das neue Kapitel so gut gefällt! Herzlichen Dank und viel Spaß beim Lernen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
§🗿
3.4.2024, 02:10:36
Diese neue Einführung in die Grundrechte ist im Vergleich zu dem bisherigen eher theoretischen Einstieg eine tolle Verbesserung! Dickes Lob und bitte weiter so! :)
Nora Mommsen
3.4.2024, 16:05:52
Danke dir liebe Elisha! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
§🗿
12.5.2024, 17:17:27
Als Rechtsfolge wird hier das Unterlassen vom Staat verlangt. Gibt es auch weitere Ansprüche, wie einen "Schadensersatz"? Schließlich wurde verfassungswidrig in ein Grundrecht eingegriffen. Wird der Staat dafür irgendwie "bestraft"? Im Zivilrecht gibt es ja keinen "punitive damage" wie in den USA, aber ich frage mich was der
tatsächliche Sinn der Grundrechte ist, wenn der Staat grundsätzlich tun kann was er möchte und ab und zu halt paar Richter sagen "lasst mal bitte". Scheint mit dieser Information ja keine große Motivation zu sein, verfassungswidrige Eingriffe von vornherein zu vermeiden. Bürger müssen bei bestimmten Straf
taten ja auch häufig mit Geld oder Freiheit zahlen, auch wenn u.U. kein
tatsächlicher Schaden angerichtet wird. Die Ratio dahinter ist im Strafrecht u.a. Abschreckung. Was wäre also das Äquivalent für den Staat, falls es ein solches überhaupt gibt?
§🗿
12.5.2024, 17:19:23
Den oberen Text schreibe ich nochmal in einen neuen Thread, war bloß versehentlich hier. Vielleicht ein Grund den Nutzern grundsätzlich doch zu ermöglichen, eigene Kommentare zu löschen :) LG
hannabuma
5.11.2024, 12:20:14
@Anonym1 Das würde sich dann nach dem Staatshaftungsrecht richten.
§🗿
12.5.2024, 17:20:12
Als Rechtsfolge wird hier das Unterlassen vom Staat verlangt. Gibt es auch weitere Ansprüche, wie einen "Schadensersatz"? Schließlich wurde verfassungswidrig in ein Grundrecht eingegriffen. Wird der Staat dafür irgendwie "bestraft"? Im Zivilrecht gibt es ja keinen "punitive damage" wie in den USA, aber ich frage mich was der
tatsächliche Sinn der Grundrechte ist, wenn der Staat grundsätzlich tun kann was er möchte und ab und zu halt paar Richter sagen "lasst mal bitte". Scheint mit dieser Information ja keine große Motivation zu sein, verfassungswidrige Eingriffe von vornherein zu vermeiden. Bürger müssen bei bestimmten Straf
taten ja auch häufig mit Geld oder Freiheit zahlen, auch wenn u.U. kein
tatsächlicher Schaden angerichtet wird. Die Ratio dahinter ist im Strafrecht u.a. Abschreckung. Was wäre also das Äquivalent für den Staat, falls es ein solches überhaupt gibt?
Maximilian Puschmann
13.5.2024, 14:36:38
Hallo §, grundsätzlich gibt es zum einen den "
Amtshaftungsanspruch" aus § 839 BGB. Zusätzlich gibt es noch weitere staatshaftungsrechtliche Instrumente. Hierfür empfehle ich Dir, den Reiter "Staatshaftungsrecht" durchzuarbeiten, der die Schadensersatzansprüche des Bürgers regelt. Grundsätzlich ist jedoch die Pönalisierung von Amtsmissbrauch auf dem disziplinarrechtlichen Weg geregelt. Weiter kommen strafrechtliche Normen in Betracht, wie der § 302 StGB "Missbrauch von Amtsgewalt". Beste Grüße Max - für das Jurafuchs-Team
paul1ne
2.7.2024, 12:42:18
In der Subsumtion steht, J könne sich auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1. GG berufen. Das ist allerdings die allgemeine Meinungsfreiheit - könnte er sich nicht spezieller auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 oder meinetwegen 3 GG berufen, weil er in seiner Pressefreiheit angegriffen wird?
Blotgrim
13.11.2024, 16:12:36
J ist ja Journalist und gerät wegen seiner Artikel in Ungnade. Wäre es also nicht genauer hier von Pressefreiheit zu sprechen. Meinungsfreiheit ist ja nicht falsch, aber genauer wäre doch Pressefreiheit. Wäre ja relevant, da es Korrektoren es ja immer möglichst genau haben wollen
Viooola
2.12.2024, 21:35:02
Das denk ich auch, v.a. weil die Meinungsfreiheit dann ja hinter der spezielleren Pressefreiheit zurücktritt.