Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Grundrechtslehren
Grundfall I: Abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte
Grundfall I: Abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte
2. April 2025
19 Kommentare
4,5 ★ (23.993 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Journalist J ist für seine scharfe Kritik am politischen System berüchtigt. In letzter Zeit veröffentlicht er wiederholt vernichtende Artikel über Bundeskanzler Karl König. Dieser hat die Nase voll und lässt J auf persönlichen Wunsch auf unbestimmte Zeit inhaftieren.
Diesen Fall lösen 96,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall I: Abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Grundrechte sind zuvorderst Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als Journalist kann J sich auf das Abwehrrecht der Pressefreiheit berufen (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG).
Ja!
3. Journalist J kann sich gegen seine Inhaftierung wehren, indem er sich auf die Pressefreiheit als klassisches Abwehrrecht beruft und vom Staat Unterlassen verlangt.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
§🗿
3.4.2024, 02:10:36
Diese neue Einführung in die Grundrechte ist im Vergleich zu dem bisherigen eher theoretischen Einstieg eine tolle Verbesserung! Dickes Lob und bitte weiter so! :)

Nora Mommsen
3.4.2024, 16:05:52
Danke dir liebe Elisha! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
§🗿
12.5.2024, 17:17:27
Als Rechtsfolge wird hier das Unterlassen vom Staat verlangt. Gibt es auch weitere Ansprüche, wie einen "
Schadensersatz"? Schließlich wurde verfassungswidrig in ein Grundrecht eingegriffen. Wird der Staat dafür irgendwie "bestraft"? Im Zivilrecht gibt es ja keinen "punitive damage" wie in den USA, aber ich frage mich was der tatsächliche Sinn der Grundrechte ist, wenn der Staat grundsätzlich tun kann was er möchte und ab und zu halt paar Richter sagen "lasst mal bitte". Scheint mit dieser Information ja keine große Motivation zu sein, verfassungswidrige
Eingriffe von vornherein zu vermeiden. Bürger müssen bei bestimmten Straftaten ja auch häufig mit
Geldoder Freiheit zahlen, auch wenn u.U. kein tatsächlicher
Schadenangerichtet wird. Die Ratio dahinter ist im Strafrecht u.a. Abschreckung. Was wäre also das Äquivalent für den Staat, falls es ein solches überhaupt gibt?
§🗿
12.5.2024, 17:19:23
Den oberen Text schreibe ich nochmal in einen neuen Thread, war bloß versehentlich hier. Vielleicht ein Grund den Nutzern grundsätzlich doch zu ermöglichen, eigene Kommentare zu löschen :) LG
hannabuma
5.11.2024, 12:20:14
@Anonym1 Das würde sich dann nach dem Staatshaftungsrecht richten.

Wendelin Neubert
9.1.2025, 10:42:49
Danke für Deine Nachfrage. Als direkte Rechtsfolge lässt sich aus den Grundrechten kein
Schadensersatzoder Entschädigungsanspruch für die Verletzung herleiten. In einzelnen Fällen ist dies aber möglich, insbesondere bei besonders schwerwiegenden Verletzungen. Hinzu kommen staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen (insb. der Staatshaftungsanspruch,
§ 839 BGBi.V.m. Art. 34 S. 1 GG), die
Schadensersatzund Entschädigung für staatliches Handeln unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen. Dies würde aber den vorliegenden Rahmen sprengen – schau Dir dazu gern unsere dahingehenden Lerninhalte an. Einem Eindruck möchte ich aber entgegentreten: Der Staat ist vollumfänglich an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) und an Recht und Gesetz gebunden (Rechtsstaatsprinzip, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG). Dass er oder die Staatsdiener eine eigenständige „Motivation“ benötigten, um rechtskonform zu handeln oder verfassungswidrige
Eingriffe von vornherein zu vermeiden, führt gedanklich in die Irre. Die verfassungsrechtlich vorgesehene
Rechtmäßigkeitstaatlichen Verhaltens ist nicht nur eine rechtliche Vorgabe, sondern in der Rechtspraxis in Deutschland auch der Regelfall. Für die – immer noch zu häufig vorhandenen – Fälle, in denen Grundrechte verletzt werden, sind eben die Grundrechte da und ihr Schutz durch die unabhängige Justiz. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
§🗿
12.5.2024, 17:20:12
Als Rechtsfolge wird hier das Unterlassen vom Staat verlangt. Gibt es auch weitere Ansprüche, wie einen "
Schadensersatz"? Schließlich wurde verfassungswidrig in ein Grundrecht eingegriffen. Wird der Staat dafür irgendwie "bestraft"? Im Zivilrecht gibt es ja keinen "punitive damage" wie in den USA, aber ich frage mich was der tatsächliche Sinn der Grundrechte ist, wenn der Staat grundsätzlich tun kann was er möchte und ab und zu halt paar Richter sagen "lasst mal bitte". Scheint mit dieser Information ja keine große Motivation zu sein, verfassungswidrige
Eingriffe von vornherein zu vermeiden. Bürger müssen bei bestimmten Straftaten ja auch häufig mit
Geldoder Freiheit zahlen, auch wenn u.U. kein tatsächlicher
Schadenangerichtet wird. Die Ratio dahinter ist im Strafrecht u.a. Abschreckung. Was wäre also das Äquivalent für den Staat, falls es ein solches überhaupt gibt?

Maximilian Puschmann
13.5.2024, 14:36:38
Hallo §, grundsätzlich gibt es zum einen den "Amtshaftungsanspruch" aus
§ 839 BGB. Zusätzlich gibt es noch weitere staatshaftungsrechtliche Instrumente. Hierfür empfehle ich Dir, den Reiter "Staatshaftungsrecht" durchzuarbeiten, der die
Schadensersatzansprüche des Bürgers regelt. Grundsätzlich ist jedoch die Pönalisierung von Amtsmissbrauch auf dem disziplinarrechtlichen Weg geregelt. Weiter kommen strafrechtliche Normen in Betracht, wie der § 302 StGB "Missbrauch von Amtsgewalt". Beste Grüße Max - für das Jurafuchs-Team
Lulalup TV
18.1.2025, 12:24:02
Guten Tag, in Art. 5 Abs. 2 wird aber doch auch ausdrücklich erwähnt, dass die Pressefreiheit ihre Schranken findet in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze zum
Recht der persönlichen Ehre. Wenn der Journalist sich nun "vernichtend" über den Bundeskanzler äußert, wird dieser dann nicht in seinem Recht zum Schutz persönlich Ehre eingeschränkt? Habe kaum Erfahrung im juristischem Bereich, deshalb ist die Frage vielleicht auch unnötig. Aber vielen Dank für die Antwort im Vorraus!
okalinkk
11.3.2025, 19:18:16
das wäre hier ein schlichter Abwehr und Unterlassungsanspruch oder?