JGH - Eingriffsbefugnis? 2

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die jugendliche V wurde zur Ableistung von 30 Arbeitsstunden verurteilt. Die zuständige Jugendgerichtshilfe soll dies überwachen. V nimmt die Arbeitsstunden jedoch nicht wahr.

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Einordnung des Falls

JGH - Eingriffsbefugnis? 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das JGG normiert eine sogenannte "Eingriffsbefugnis der Jugendgerichtshilfe".

Nein, das ist nicht der Fall!

Weder § 38 JGG noch die übrigen Regelungen über die Jugendgerichtshilfe begründen eine Eingriffsbefugnis der Jugendgerichtshilfe.
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2. Da die Jugendgerichtshilfe die Ableistung der Arbeitsstunden überwacht, kann sie diese auch zwangsweise durchsetzen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Jugendgerichtshilfe kann von ihr zu überwachende Weisungen oder Auflagen nicht selbst zwangsweise durchsetzen. Sie ist insoweit darauf verwiesen, dies dem Gericht anzuzeigen, welches dann womöglich nach Anhörung der Verurteilten Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 JGG (zB Jugendarrest) ergreifen kann.
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