JGH - Eingriffsbefugnis? 2

16. Februar 2025

4,8(1.102 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die jugendliche V wurde zur Ableistung von 30 Arbeitsstunden verurteilt. Die zuständige Jugendgerichtshilfe soll dies überwachen. V nimmt die Arbeitsstunden jedoch nicht wahr.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

JGH - Eingriffsbefugnis? 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das JGG normiert eine sogenannte "Eingriffsbefugnis der Jugendgerichtshilfe".

Nein, das ist nicht der Fall!

Weder § 38 JGG noch die übrigen Regelungen über die Jugendgerichtshilfe begründen eine Eingriffsbefugnis der Jugendgerichtshilfe.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Da die Jugendgerichtshilfe die Ableistung der Arbeitsstunden überwacht, kann sie diese auch zwangsweise durchsetzen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Jugendgerichtshilfe kann von ihr zu überwachende Weisungen oder Auflagen nicht selbst zwangsweise durchsetzen. Sie ist insoweit darauf verwiesen, dies dem Gericht anzuzeigen, welches dann womöglich nach Anhörung der Verurteilten Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 JGG (zB Jugendarrest) ergreifen kann.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Weitere für Dich ausgwählte Fälle

Jurafuchs Illustration zu Mephisto (BVerfGE 30-173): Gustaf Gründgens als Mephisto in Goethes Faust

Mephisto-Entscheidung - Jurafuchs

Der „Mephisto“-Beschluss ist eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). In der Entscheidung von 1971 definiert das BVerfG den Schutzbereich der Kunstfreiheit und äußert sich detailliert ihren Schranken. In der Sache ging es um die Frage, ob der Roman „Mephisto - Roman einer Karriere“ des Schriftstellers Klaus Mann veröffentlicht werden darf. „Mephisto“ schildert Aufstieg und Karriere des opportunistischen Schauspielers Hendrik Höfgen, der zum Zweck seines Erfolgs politische Überzeugungen und ethische Vorbehalte ablegt und gemeinsame Sache mit den Nazis macht. Erkennbare Vorlage für Manns Romanfigur war der echte Schauspieler Gustaf Gründgens. Dessen Alleinerbe Peter Gorski erwirkte ein Verbot gegen den Verleger, „Mephisto“ zu veröffentlichen. Dagegen klagt der Verleger erfolglos und erhebt daraufhin Verfassungsbeschwerde. Die Entscheidung ist grundlegend für das Verständnis des vorbehaltlos gewährten Grundrechts der Kunstfreiheit. Das BVerfG nimmt eine ausführliche Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter – Kunstfreiheit des Verlegers gegen postmortalen Persönlichkeitsschutz von Gustaf Gründgens - vor und zeigt das Prüfungsprogramm zur Herstellung praktischer Konkordanz auf.

Fall lesen

Jurafuchs Illustration zum Soldaten-sind-Mörder-Fall (BVerfG, 25.08.1994): Ein Demonstrant hält ein Plakat mit der Aufschrift "Soldaten sind Mörder" hoch. Ein Bundeswehroffizier ist darüber empört.

Soldaten-sind-Mörder-Fall (BVerfG, 25.08.1994): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Bundeswehroffizier O fühlt sich durch die Äußerung des Pazifisten P, "Soldaten sind Mörder", in seiner Ehre verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verurteilung des P wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB wegen seiner Äußerung "Soldaten sind Mörder" die Meinungsfreiheit des P verletzt. Die Äußerung des P kann auch gedeutet werden als kritische Äußerung gegen das Töten bei der Kriegsführung schlechthin. Denn es ist nicht erkennbar, dass P seine Kritik ausschließlich auf die Kriegsführung der Soldaten der Bundeswehr bezieht. Die Äußerung ist ebenso auf alle Soldaten weltweit bezogen deutbar. Die Subsumtion der Äußerung des P unter § 185 StGB durch die Fachgerichte ist nicht mit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG vereinbar, da eine „meinungsfreundlichere“ Interpretation möglich gewesen wäre.

Fall lesen

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen