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B ist auf dem Heimweg nach Ende seines Urlaubs. Bevor er seinen Flieger besteigen kann, erschießt ihn A. Das Flugzeug stürzt unmittelbar nach dem Start ins Meer. Alle Passagiere sterben.

Einordnung des Falls

Tödlicher Schuss vor Flugzeugabsturz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schuss des A war kausal für den Tod des B.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja!

Voraussetzung strafrechtlicher Haftung beim Erfolgsdelikt ist, dass der Täter den Erfolg kausal bewirkt hat. Rechtsprechung (Rspr) und herrschende Lehre (hL) bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Der Schuss des A kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt (Erschießungstod) entfiele. Zwar wäre B ansonsten wenig später beim Flugzeugabsturz ums Leben gekommen. Dies ist jedoch eine hypothetische Reserveursache, die für die Kausalität des tatsächlichen Geschehens keine Rolle spielt.

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