Wunsch geht in Erfüllung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T wünscht sich sehnlichst den Tod des verhassten Zwillingsbruders O herbei. O verunglückt in diesem Moment tödlich bei einem Verkehrsunfall mit seiner Vespa.

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Einordnung des Falls

Wunsch geht in Erfüllung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T's Wunsch ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten, das den Tod des O kausal verursacht hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Voraussetzung strafrechtlicher Haftung beim Erfolgsdelikt ist, dass der Täter den Erfolg kausal bewirkt hat. Nach herrschender Meinung ist für eine strafrechtlich relevante Handlung ein vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten erforderlich. Nur ein sozial erhebliches, d.h. ein äußerliches Verhalten kann eine Handlung sein. Keine Handlung stellen daher Vorgänge dar, die sich – wie Gedanken, Gesinnungen, Gefühle und Absichten – ausschließlich im Inneren des Menschen abspielen. T's Wunsch ist lediglich Teil seiner inneren Gedankenwelt. Er stellt kein sozial erhebliches Verhalten und somit keine in Bezug auf den Tod des O strafrechtlich relevante oder kausale Handlung dar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Cosmonaut

Cosmonaut

23.8.2022, 08:31:20

Stichwort: „Gesinnungsstrafrecht“, in dessen Rahmen das strafbare Unrecht und die Schwere der Strafe weniger am äußeren (objektiven) Tathergang und der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts oder Rechts als an der (subjektiven) Motivation des Täters festgemacht wird. Das deutsche Strafrecht ist jedoch gerade nicht ein solches, sondern ein Tatstrafrecht.

LAW

Law_yal_life

15.9.2023, 10:14:02

Das heißt also, alles was der Täter im Inneren denkt und dem Opfer wünscht, ist außer Betracht zu lassen? Und das ist gerade damit gemeint, dass wir kein Gesinnungsstrafrecht haben? Also rein tatsächliche Aspekte die rechtlich relevant werden betrachten?

LELEE

Leo Lee

17.9.2023, 14:19:49

Hallo Prädikatkanditat, genauso ist es! Im deutschen Strafrecht folgen wir dem sog. Tatstrafrecht. Deshalb muss auch tatsächlich was passiert sein. I.Ü. gehen hiervon alle Kausalitätsbegriffe aus, wofür ich die Lektüre von Wessels/Beulke/Satzger AT 50. Auflage, Rn. 225 ff. sehr empfehlen kann :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FF0815

FF0815

28.10.2023, 09:18:45

Gehört diese Aufgabe/Definition nicht schon in die frühere Prüfung des Tatbestandes/Handlung? Denn wenn keine strafbare Handlung vorliegt, kommt man nicht mehr zur Prüfung der Kausalität. Man wäre deshalb schon auf Handlungsebene aus dem Schema rausgeflogen. Vielleicht könnte man das zumindest in der Lösungserklärung mit einfügen. LG

LELEE

Leo Lee

29.10.2023, 09:04:19

Hallo FF0815, in der Tat ist die Handlung eine der Kausalität eher „vorgelagerte“ Frage. Wir haben uns jedoch bewusst für diese Gestaltung entschieden, weil es auch den sog. kausalen Handlungsbegriff gibt (hiernach kommt es darauf an, ob der Kausalvorgang auf eine willkürliche menschliche Handlung zurückgeführt werden kann, wodurch die Kausalität und Handlung in der Tat vermischt würden). Nach der h.M. (sozialen Handlungslehre) gibt es diese „Vermischung“ natürlich nicht; jedoch würden wir dich bitten uns hier aus didaktischen Gründen nachzusehen. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre von Wessels/Beulke/Satzger AT 52. Auflage, Rn. 136 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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