Wunsch geht in Erfüllung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T wünscht sich sehnlichst den Tod des verhassten Zwillingsbruders O herbei. O verunglückt in diesem Moment tödlich bei einem Verkehrsunfall mit seiner Vespa.
Diesen Fall lösen 97,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wunsch geht in Erfüllung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T's Wunsch ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten, das den Tod des O kausal verursacht hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Cosmonaut
23.8.2022, 08:31:20
Stichwort: „Gesinnungsstrafrecht“, in dessen Rahmen das strafbare Unrecht und die Schwere der Strafe weniger am äußeren (objektiven) Tathergang und der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts oder Rechts als an der (subjektiven) Motivation des Täters festgemacht wird. Das deutsche Strafrecht ist jedoch gerade nicht ein solches, sondern ein Tatstrafrecht.
Law_yal_life
15.9.2023, 10:14:02
Das heißt also, alles was der Täter im Inneren denkt und dem Opfer wünscht, ist außer Betracht zu lassen? Und das ist gerade damit gemeint, dass wir kein Gesinnungsstrafrecht haben? Also rein tatsächliche Aspekte die rechtlich relevant werden betrachten?
Leo Lee
17.9.2023, 14:19:49
Hallo Prädikatkanditat, genauso ist es! Im deutschen Strafrecht folgen wir dem sog. Tatstrafrecht. Deshalb muss auch tatsächlich was passiert sein. I.Ü. gehen hiervon alle Kausalitätsbegriffe aus, wofür ich die Lektüre von Wessels/Beulke/Satzger AT 50. Auflage, Rn. 225 ff. sehr empfehlen kann :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
FF0815
28.10.2023, 09:18:45
Gehört diese Aufgabe/Definition nicht schon in die frühere Prüfung des Tatbestandes/Handlung? Denn wenn keine strafbare Handlung vorliegt, kommt man nicht mehr zur Prüfung der Kausalität. Man wäre deshalb schon auf Handlungsebene aus dem Schema rausgeflogen. Vielleicht könnte man das zumindest in der Lösungserklärung mit einfügen. LG
Leo Lee
29.10.2023, 09:04:19
Hallo FF0815, in der Tat ist die Handlung eine der Kausalität eher „vorgelagerte“ Frage. Wir haben uns jedoch bewusst für diese Gestaltung entschieden, weil es auch den sog. kausalen Handlungsbegriff gibt (hiernach kommt es darauf an, ob der Kausalvorgang auf eine willkürliche menschliche Handlung zurückgeführt werden kann, wodurch die Kausalität und Handlung in der Tat vermischt würden). Nach der h.M. (sozialen Handlungsl
ehre) gibt es diese „Vermischung“ natürlich nicht; jedoch würden wir dich bitten uns hier aus didaktischen Gründen nachzusehen. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre von Wessels/Beulke/Satzger AT 52. Auflage, Rn. 136 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo