+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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T wünscht sich sehnlichst den Tod des verhassten Zwillingsbruders O herbei. O verunglückt in diesem Moment tödlich bei einem Verkehrsunfall mit seiner Vespa.
Einordnung des Falls
Wunsch geht in Erfüllung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T's Wunsch ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten, das den Tod des O kausal verursacht hat.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
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Nein, das ist nicht der Fall!
Voraussetzung strafrechtlicher Haftung beim Erfolgsdelikt ist, dass der Täter den Erfolg kausal bewirkt hat. Nach herrschender Meinung ist für eine strafrechtlich relevante Handlung ein vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten erforderlich. Nur ein sozial erhebliches, d.h. ein äußerliches Verhalten kann eine Handlung sein. Keine Handlung stellen daher Vorgänge dar, die sich – wie Gedanken, Gesinnungen, Gefühle und Absichten – ausschließlich im Inneren des Menschen abspielen.
T's Wunsch ist lediglich Teil seiner inneren Gedankenwelt. Er stellt kein sozial erhebliches Verhalten und somit keine in Bezug auf den Tod des O strafrechtlich relevante oder kausale Handlung dar.