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Auslegung bei übereinstimmender Falschbezeichnung („Haakjöringsköd“)
Sachverhalt
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Falschbezeichnung bei formbedürftigen Rechtsgeschäften (Grundstücksverwechslung)
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Auslegung nach Verkehrssitte im Handelsverkehr („Tel Quel“)
Händler V macht Händler K ein Angebot über 10 Körbe Erdbeeren „tel quel“. K nimmt dieses Angebot an. „Tel quel“ bedeutet im Handelsverkehr, dass der Käufer die Ware so zu nehmen hat, wie sie ausfällt. K kennt diese Verkehrssitte nicht.