Zivilrecht
Werkrecht
Pflichten von Unternehmer und Besteller
Pflichten des Bestellers: Vergütungspflicht, Stundenlohn
Pflichten des Bestellers: Vergütungspflicht, Stundenlohn
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B bestellt bei der Pizzeria des U für seine Betriebsfeier 100 Pizzen zum Abholen. Es wird ein Stundenlohn von €100 vereinbart. U bäckt jede Pizza einzeln im großen Ofen und braucht besonders viel Zeit, denn Pizzen bräuchten nun mal „Liebe“.
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Einordnung des Falls
Pflichten des Bestellers: Vergütungspflicht, Stundenlohn
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da ein Stundenlohn vereinbart wurde, ist ein Werkvertrag (§ 631 BGB) ausgeschlossen. Es liegt ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) vor.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. B ist zunächst verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen (§ 631 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. B kann von U Schadensersatz insoweit verlangen, als er länger für die Herstellung gebraucht hat (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
27.7.2023, 18:01:28
B muss doch erst bezahlen, wenn die Pizzen abgenommen wurden oder nicht? Könnte der Zwischenschritt bei der Frage ergänzt werden?
Bilbo
13.8.2023, 18:44:53
Das sehe ich auch so, ist mir hier ebenfalls aufgefallen.
Steven
10.9.2024, 11:04:31
Es wird sich wohl um einen
Werklieferungsvertragim Sinne des § 650 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln, sodass es auf eine Abnahme nicht ankommt.
LS2024
17.8.2024, 12:07:23
Ich halte die Einordnung als Werkvertrag hier für falsch. Es handelt sich um einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat (§ 650 I 1 BGB). Ergo ist es ein
Werklieferungsvertrag.
Jan Ludwig
13.9.2024, 10:55:50
Weshalb? Es wird der Erfolg geschuldet, 100 Pizzen zu produzieren. Von Lieferung ist im Sachverhalt keine Rede. Man kann auch Pizzen zur Abholung bestellen. Dann liegt ein Werkvertrag vor.
LS2024
13.9.2024, 11:04:57
@[Jan Ludwig](192866) "Lieferung" iSd § 650 I 1 BGB bedeutet etwas anderes als Lieferung im alltäglichen Wortgebrauch. Darunter ist nur die Besitz- und die Eigentumsverschaffung zu verstehen (BeckOGK/Merkle, 1.7.2024, BGB § 650 Rn. 43). Die ist hier geschuldet, sodass ein
Werklieferungsvertragunabhängig davon vorliegt, ob es sich um eine
Schickschuld, Bringschuld, oder eine Holschuld handelt.
Jan Ludwig
13.9.2024, 12:35:19
Dann wäre aber wohl so gut wie jeder Vertrag ein
Werklieferungsvertrag. Denn auch bei der Reparatur verwendet der Reparateur oft Teile, die zur Reparatur verwendet. Diese müssen auch übereignet werden, das heißt auch die Reparatur des Klempners, der eine Mutter zur Reparatur verwendet, würde einen
Werklieferungsvertragabschließen, das kann meines Erachtens nach nicht sein.
LS2024
13.9.2024, 12:44:04
@[Jan Ludwig](192866) In diesen Fällen ist keine Herstellung oder Erzeugung geschuldet. Deshalb ist es auch kein
Werklieferungsvertrag.
Jan Ludwig
13.9.2024, 17:38:11
Ja da magst du Recht haben.