Zivilrecht

Werkrecht

Pflichten von Unternehmer und Besteller

Pflichten des Bestellers: Vergütungspflicht, Stundenlohn

Pflichten des Bestellers: Vergütungspflicht, Stundenlohn

4. April 2025

14 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B bestellt bei der Pizzeria des U für seine Betriebsfeier 100 Pizzen zum Abholen. Es wird ein Stundenlohn von €100 vereinbart. U bäckt jede Pizza einzeln im großen Ofen und braucht besonders viel Zeit, denn Pizzen bräuchten nun mal „Liebe“.

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Einordnung des Falls

Pflichten des Bestellers: Vergütungspflicht, Stundenlohn

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da ein Stundenlohn vereinbart wurde, ist ein Werkvertrag (§ 631 BGB) ausgeschlossen. Es liegt ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) vor.

Nein!

Ein Werkvertrag setzt voraus, dass der Werkunternehmer einen Erfolg schuldet (§ 631 BGB). U schuldet 100 Pizzen und damit einen Erfolg, nicht bloß das Tätigwerden. Dass die Vergütung vom Zeiteinsatz des U abhängt, steht dem nicht entgegen. U schuldet dann einen Erfolg, wenn seine (!) Leistungspflicht die Herbeiführung eines Erfolgs enthält. Wie die Vergütung und damit die Gegenleistungspflicht des B bemessen wird, ist dabei nicht entscheidend. In der Praxis sind Stundenlöhne bei Werkverträgen wie etwa bei Handwerkern auch üblich.
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2. B ist zunächst verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen (§ 631 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Der Besteller hat die vereinbarte Vergütung zu entrichten (§ 631 Abs. 1 BGB).U und B haben sich auf einen Stundenlohn geeinigt. B ist daher zunächst verpflichtet, den entsprechenden Stundenlohn zu zahlen. U muss nur nachweisen, wie viele Stunden er gebraucht hat. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer durch eine aufwändigere Herstellungsart mehr Zeit benötigt hat, als notwendig gewesen wäre.Wenn er durch die aufwändigere Herstellungsart eine Pflicht verletzt hat, ist er aber zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 280 Abs. 1, 241 BGB).

3. B kann von U Schadensersatz insoweit verlangen, als er deutlich länger als nach den Umständen nötig für die Herstellung gebraucht hat (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Nach Treu und Glauben trifft den Schuldner, der durch einen Stundenlohn vergütet wird, eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung.U wird durch einen Stundenlohn vergütet. Er hat daher seinen Betrieb effizient zu führen. Dass dem B „nur“ ein Schadensersatzanspruch zusteht und er die Vergütung erstmal zahlen muss, ist für die Beweislast nicht entscheidend. U muss nur beweisen, wie viele Stunden er gebraucht hat. B muss beweisen, dass U dabei unwirtschaftlich vorgegangen ist und deshalb mehr Zeit gebraucht hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

27.7.2023, 18:01:28

B muss doch erst bezahlen, wenn die Pizzen abgenommen wurden oder nicht? Könnte der Zwischenschritt bei der Frage ergänzt werden?

BI

Bilbo

13.8.2023, 18:44:53

Das sehe ich auch so, ist mir hier ebenfalls aufgefallen.

STE

Steven

10.9.2024, 11:04:31

Es wird sich wohl um einen

Werklieferungsvertrag

im Sinne des § 650 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln, sodass es auf eine Abnahme nicht ankommt.

FalkTG

FalkTG

29.12.2024, 15:03:23

Naja, Fälligkeit =/= Anspruchshöhe. Wenn ich als Anwalt ein Gutachten schreiben soll kann ja trotzdem ein Stundenlohn vereinbart werden. Dass dieser erst bei Abnahme fällig wird macht ja hier keinen Unterschied.

LS2024

LS2024

17.8.2024, 12:07:23

Ich halte die Einordnung als Werkvertrag hier für falsch. Es handelt sich um einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat (§ 650 I 1 BGB). Ergo ist es ein

Werklieferungsvertrag

.

JALUD

Jan Ludwig

13.9.2024, 10:55:50

Weshalb? Es wird der Erfolg geschuldet, 100 Pizzen zu produzieren. Von Lieferung ist im Sachverhalt keine Rede. Man kann auch Pizzen zur Abholung bestellen. Dann liegt ein Werkvertrag vor.

LS2024

LS2024

13.9.2024, 11:04:57

@[Jan Ludwig](192866) "Lieferung" iSd § 650 I 1 BGB bedeutet etwas anderes als Lieferung im alltäglichen Wortgebrauch. Darunter ist nur die B

esi

tz- und die

Eigentumsverschaffung

zu verstehen (BeckOGK/Merkle, 1.7.2024, BGB § 650 Rn. 43). Die ist hier geschuldet, sodass ein

Werklieferungsvertrag

unabhängig davon vorliegt, ob es sich um eine

Schickschuld

,

Bringschuld

, oder eine

Holschuld

handelt.

JALUD

Jan Ludwig

13.9.2024, 12:35:19

Dann wäre aber wohl so gut wie jeder Vertrag ein

Werklieferungsvertrag

. Denn auch bei der Reparatur verwendet der Reparateur oft Teile, die zur Reparatur verwendet. Diese müssen auch übereignet werden, das heißt auch die Reparatur des Klempners, der eine Mutter zur Reparatur verwendet, würde einen

Werklieferungsvertrag

abschließen, das kann meines Erachtens nach nicht sein.

LS2024

LS2024

13.9.2024, 12:44:04

@[Jan Ludwig](192866) In diesen Fällen ist keine Herstellung oder Erzeugung geschuldet. Deshalb ist es auch kein

Werklieferungsvertrag

.

JALUD

Jan Ludwig

13.9.2024, 17:38:11

Ja da magst du Recht haben.

Juriano

Juriano

6.3.2025, 17:19:37

Der hier geltend gemacht Anspruch würde aber auch basierend auf der Neben

pflichtverletzung

bestehen unabhängig davon wie man nun das Vertragsverhältnis in diesem Fall einstufen würde.

LO

Lorenz

4.12.2024, 19:57:56

Ich finde, die letzte Frage könnte etwas genauer sein. Hier war ja gar kein Zeitpunkt vereinbart. Jetzt pauschal SE anzunehmen, halte ich für fernliegend.

FalkTG

FalkTG

29.12.2024, 15:01:24

Naja vermutlich Treu und Glauben

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

30.12.2024, 12:43:29

Hallo @Lorenz, Du hast natürlich völlig Recht, dass hier kein konkreter Zeitpunkt vereinbart war und wir auch nichts darüber wissen, wie viel länger als üblich U fürs Pizzabacken gebraucht hat. ME ist unsere Sachverhaltsschilderung aber insoweit recht eindeutig, dass U sich hier deutlich mehr Zeit als nötig lässt, indem er ohne rechtlich relevanten Grund immer nur eine Pizza auf einmal bäckt, obwohl der Ofen mehrere gleichzeitig zulassen würde. Wäre die zeitliche Abweichung hier sehr klein, könnte man sicher diskutieren, ob überhaupt ein SchE-Anspruch besteht. So steht B aber dem Grunde nach ein entsprechender Anspruch auf SchE aus §§ 280 I, 241 II BGB zu, der den "überflüssigen" Zeitraum abdeckt. "Fernliegend" ist das jedenfalls mE nicht. Wie lang dieser Zeitraum ist und wie hoch der entsprechende

Schaden

ausfällt, ist dann in der Praxis sicher eine schwierige Frage, müssen wir an dieser Stelle aber (auch deshalb) nicht näher diskutieren. Vor diesem Hintergrund finde ich die Aufgabe zunächst mal im Kern in Ordnung. Wir haben lediglich eine kleine Anpassung an der letzten Frage vorgenommen, um es vllt etwas plastischer zu machen. Melde Dich aber gerne nochmal, falls Du hier weiterhin Änderungsbedarf siehst. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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