Zivilrecht
Werkrecht
Pflichten von Unternehmer und Besteller
Pflichten des Bestellers: Vergütungspflicht, Stundenlohn
Pflichten des Bestellers: Vergütungspflicht, Stundenlohn
4. April 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (14.100 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B bestellt bei der Pizzeria des U für seine Betriebsfeier 100 Pizzen zum Abholen. Es wird ein Stundenlohn von €100 vereinbart. U bäckt jede Pizza einzeln im großen Ofen und braucht besonders viel Zeit, denn Pizzen bräuchten nun mal „Liebe“.
Diesen Fall lösen 82,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Pflichten des Bestellers: Vergütungspflicht, Stundenlohn
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da ein Stundenlohn vereinbart wurde, ist ein Werkvertrag (§ 631 BGB) ausgeschlossen. Es liegt ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) vor.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. B ist zunächst verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen (§ 631 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. B kann von U Schadensersatz insoweit verlangen, als er deutlich länger als nach den Umständen nötig für die Herstellung gebraucht hat (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
27.7.2023, 18:01:28
B muss doch erst bezahlen, wenn die Pizzen abgenommen wurden oder nicht? Könnte der Zwischenschritt bei der Frage ergänzt werden?
Bilbo
13.8.2023, 18:44:53
Das sehe ich auch so, ist mir hier ebenfalls aufgefallen.
Steven
10.9.2024, 11:04:31
Es wird sich wohl um einen
Werklieferungsvertragim Sinne des § 650 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln, sodass es auf eine Abnahme nicht ankommt.

FalkTG
29.12.2024, 15:03:23
Naja, Fälligkeit =/= Anspruchshöhe. Wenn ich als Anwalt ein Gutachten schreiben soll kann ja trotzdem ein Stundenlohn vereinbart werden. Dass dieser erst bei Abnahme fällig wird macht ja hier keinen Unterschied.

LS2024
17.8.2024, 12:07:23
Ich halte die Einordnung als Werkvertrag hier für falsch. Es handelt sich um einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat (§ 650 I 1 BGB). Ergo ist es ein
Werklieferungsvertrag.
Jan Ludwig
13.9.2024, 10:55:50
Weshalb? Es wird der Erfolg geschuldet, 100 Pizzen zu produzieren. Von Lieferung ist im Sachverhalt keine Rede. Man kann auch Pizzen zur Abholung bestellen. Dann liegt ein Werkvertrag vor.

LS2024
13.9.2024, 11:04:57
@[Jan Ludwig](192866) "Lieferung" iSd § 650 I 1 BGB bedeutet etwas anderes als Lieferung im alltäglichen Wortgebrauch. Darunter ist nur die B
esitz- und die
Eigentumsverschaffungzu verstehen (BeckOGK/Merkle, 1.7.2024, BGB § 650 Rn. 43). Die ist hier geschuldet, sodass ein
Werklieferungsvertragunabhängig davon vorliegt, ob es sich um eine
Schickschuld,
Bringschuld, oder eine
Holschuldhandelt.
Jan Ludwig
13.9.2024, 12:35:19
Dann wäre aber wohl so gut wie jeder Vertrag ein
Werklieferungsvertrag. Denn auch bei der Reparatur verwendet der Reparateur oft Teile, die zur Reparatur verwendet. Diese müssen auch übereignet werden, das heißt auch die Reparatur des Klempners, der eine Mutter zur Reparatur verwendet, würde einen
Werklieferungsvertragabschließen, das kann meines Erachtens nach nicht sein.

LS2024
13.9.2024, 12:44:04
@[Jan Ludwig](192866) In diesen Fällen ist keine Herstellung oder Erzeugung geschuldet. Deshalb ist es auch kein
Werklieferungsvertrag.
Jan Ludwig
13.9.2024, 17:38:11
Ja da magst du Recht haben.

Juriano
6.3.2025, 17:19:37
Der hier geltend gemacht Anspruch würde aber auch basierend auf der Neben
pflichtverletzungbestehen unabhängig davon wie man nun das Vertragsverhältnis in diesem Fall einstufen würde.
Lorenz
4.12.2024, 19:57:56
Ich finde, die letzte Frage könnte etwas genauer sein. Hier war ja gar kein Zeitpunkt vereinbart. Jetzt pauschal SE anzunehmen, halte ich für fernliegend.

FalkTG
29.12.2024, 15:01:24
Naja vermutlich Treu und Glauben

Sebastian Schmitt
30.12.2024, 12:43:29
Hallo @Lorenz, Du hast natürlich völlig Recht, dass hier kein konkreter Zeitpunkt vereinbart war und wir auch nichts darüber wissen, wie viel länger als üblich U fürs Pizzabacken gebraucht hat. ME ist unsere Sachverhaltsschilderung aber insoweit recht eindeutig, dass U sich hier deutlich mehr Zeit als nötig lässt, indem er ohne rechtlich relevanten Grund immer nur eine Pizza auf einmal bäckt, obwohl der Ofen mehrere gleichzeitig zulassen würde. Wäre die zeitliche Abweichung hier sehr klein, könnte man sicher diskutieren, ob überhaupt ein SchE-Anspruch besteht. So steht B aber dem Grunde nach ein entsprechender Anspruch auf SchE aus §§ 280 I, 241 II BGB zu, der den "überflüssigen" Zeitraum abdeckt. "Fernliegend" ist das jedenfalls mE nicht. Wie lang dieser Zeitraum ist und wie hoch der entsprechende
Schadenausfällt, ist dann in der Praxis sicher eine schwierige Frage, müssen wir an dieser Stelle aber (auch deshalb) nicht näher diskutieren. Vor diesem Hintergrund finde ich die Aufgabe zunächst mal im Kern in Ordnung. Wir haben lediglich eine kleine Anpassung an der letzten Frage vorgenommen, um es vllt etwas plastischer zu machen. Melde Dich aber gerne nochmal, falls Du hier weiterhin Änderungsbedarf siehst. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team