Pflichten des Bestellers: Vergütungspflicht, Stundenlohn


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B bestellt bei der Pizzeria des U für seine Betriebsfeier 100 Pizzen zum Abholen. Es wird ein Stundenlohn von €100 vereinbart. U bäckt jede Pizza einzeln im großen Ofen und braucht besonders viel Zeit, denn Pizzen bräuchten nun mal „Liebe“.

Einordnung des Falls

Pflichten des Bestellers: Vergütungspflicht, Stundenlohn

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da ein Stundenlohn vereinbart wurde, ist ein Werkvertrag (§ 631 BGB) ausgeschlossen. Es liegt ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) vor.

Nein!

Ein Werkvertrag setzt voraus, dass der Werkunternehmer einen Erfolg schuldet (§ 631 BGB). U schuldet 100 Pizzen und damit einen Erfolg, nicht bloß das Tätigwerden. Dass die Vergütung vom Zeiteinsatz des U abhängt, steht dem nicht entgegen. U schuldet dann einen Erfolg, wenn seine (!) Leistungspflicht die Herbeiführung eines Erfolgs enthält. Wie die Vergütung und damit die Gegenleistungspflicht des B bemessen wird, ist dabei nicht entscheidend. In der Praxis sind Stundenlöhne bei Werkverträgen wie etwa bei Handwerkern auch üblich.

2. B ist zunächst verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen (§ 631 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Der Besteller hat die vereinbarte Vergütung zu entrichten (§ 631 Abs. 1 BGB).U und B haben sich auf einen Stundenlohn geeinigt. B ist daher zunächst verpflichtet, den entsprechenden Stundenlohn zu zahlen. U muss nur nachweisen, wie viele Stunden er gebraucht hat. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer durch eine aufwändigere Herstellungsart mehr Zeit benötigt hat, als notwendig gewesen wäre.Wenn er durch die aufwändigere Herstellungsart eine Pflicht verletzt hat, ist er aber zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 280 Abs. 1, 241 BGB).

3. B kann von U Schadensersatz insoweit verlangen, als er länger für die Herstellung gebraucht hat (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Nach Treu und Glauben trifft den Schuldner, der durch einen Stundenlohn vergütet wird, eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung.U wird durch einen Stundenlohn vergütet. Er hat daher seinen Betrieb effizient zu führen. Dass dem B „nur“ ein Schadensersatzanspruch zusteht und er die Vergütung erstmal zahlen muss, ist für die Beweislast nicht entscheidend. U muss nur beweisen, wie viele Stunden er gebraucht hat. B muss beweisen, dass U dabei unwirtschaftlich vorgegangen ist und deshalb mehr Zeit gebraucht hat.

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