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Gefahrzusammenhang bei atypischem Kausalverlauf
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Taugliches Tatopfer des § 251 StGB – Tod eines Dritten
T raubt O mit vorgehaltener Schusswaffe aus. Dabei kommt T aus Nervosität versehentlich an den Abzug, so dass sich ein Schuss löst. Das Geschoss prallt an einer Mauer ab und trifft so zufällig den Passanten P tödlich.

Gefahrzusammenhang – Selbstschädigung des Opfers
T prügelt auf O ein, um diesem anschließend sein Handy wegnehmen zu können. O flieht jedoch. Auf der Flucht steigt O verängstigt auf ein Fenstersims und versucht, mit einem Sprung das Dach des Nachbarhauses zu erreichen. Dieser Versuch misslingt und O stürzt in die Tiefe, was tödlich endet.