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Gefahrzusammenhang – Selbstschädigung des Opfers
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Taugliches Tatopfer des § 251 StGB – Tod eines Dritten
T raubt O mit vorgehaltener Schusswaffe aus. Dabei kommt T aus Nervosität versehentlich an den Abzug, so dass sich ein Schuss löst. Das Geschoss prallt an einer Mauer ab und trifft so zufällig den Passanten P tödlich.

Raub mit Todesfolge – Versuch bleibt erfolglos (§ 251 StGB)
A betritt das Haus des B. Er fordertB unter Faustschlägen auf, ihm sein Geld herauszugeben oder dessen Versteck preiszugeben. A findet weder Geld noch händigt B ihm welches aus. Aus Wut über sein Scheitern schlägt A mit einer Zange mehrfach auf B's Kopf. Er ist sich dabei bewusst, dass B dadurch sterben kann. B stirbt.