Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
Gefahrzusammenhang: Selbstschädigung des Opfers
Gefahrzusammenhang: Selbstschädigung des Opfers
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf der Flucht vor T steigt O verängstigt auf ein Fenstersims und versucht, mit einem Sprung das Dach des Nachbarhauses zu erreichen. Dieser Versuch misslingt und O stürzt in die Tiefe, was tödlich endet.
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Einordnung des Falls
Gefahrzusammenhang: Selbstschädigung des Opfers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Über die Kausalität hinaus muss zwischen Nötigung und Todeseintritt ein unmittelbarer Risikozusammenhang bestehen.
Ja, in der Tat!
3. Bei selbstschädigendem Verhalten des Opfers (wie hier des Os) ist der Unmittelbarkeitszusammenhang stets zu verneinen.
Nein!
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