Gefahrzusammenhang: Selbstschädigung des Opfers

4. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf der Flucht vor T steigt O verängstigt auf ein Fenstersims und versucht, mit einem Sprung das Dach des Nachbarhauses zu erreichen. Dieser Versuch misslingt und O stürzt in die Tiefe, was tödlich endet.

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Einordnung des Falls

Gefahrzusammenhang: Selbstschädigung des Opfers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB).

Genau, so ist das!

Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, bei dem der Täter durch den Raub in zumindest leichtfertiger Weise den Tod eines anderen Menschen verursacht hat. Die Voraussetzungen sind (1) die Verwirklichung des Grundtatbestandes (§§ 249, 250, 252 und 255 StGB), (2) der Eintritt des Todes eines Menschen als schwere Folge, (3) Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge, (4)der Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Grunddelikt und Folge, (5)leichtfertiges sowie (6)rechtswidriges und (7)schuldhaftes Handeln.
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2. Über die Kausalität hinaus muss zwischen Nötigung und Todeseintritt ein unmittelbarer Risikozusammenhang bestehen.

Ja, in der Tat!

Abgesehen von der Kausalität muss zwischen dem Raub und dem Tod des Opfers ein Unmittelbarkeitszusammenhang bestehen: der Tod des Opfers muss dabei aus der besonderen Gefahr resultieren, die durch die Raubhandlung geschaffen wurde. Das Grunddelikt muss unmittelbar zum Erfolg geführt haben.

3. Bei selbstschädigendem Verhalten des Opfers (wie hier des Os) ist der Unmittelbarkeitszusammenhang stets zu verneinen.

Nein!

Sofern sich das Opfer selbst schädigt, ist zu differenzieren: Der erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang besteht, wenn das Opfer aufgrund einer adäquaten Reaktion auf die Nötigung des Täters zu Tode kommt. Eine Zurechnung ist jedoch beispielsweise zu verneinen, wenn das Opfer ohne Einwirkung des Täters bei dem Versuch, diesen zu verfolgen, verunglückt.Hier stirbt O, weil er den Gewaltanwendungen des T entkommen wollte. Dies ist eine durchaus adäquate Reaktion, die somit auch dem T zuzurechnen ist. Der Unmittelbarkeitszusammenhang ist gegeben.
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