Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Datenveränderung (§ 303a StGB)

Daten unterdrücken (§ 303a Abs. 1 Var. 2 StGB)

Daten unterdrücken (§ 303a Abs. 1 Var. 2 StGB)


Wann werden Daten „unterdrückt“ (§ 303a Abs. 1 Var. 2 StGB)?

Daten werden unterdrückt, wenn sie dem Zugriff des Berechtigten entzogen werden und deshalb nicht mehr von diesem verwendet werden können. Dies kann geschehen, indem der Datenträger entzogen oder vorenthalten wird, aber auch dadurch, dass durch Umbenennen einer Datei oder mittels Sperre (wie z.B. Eingabe eines neuen Passwortes) der Berechtigte vom Datenzugang ausgeschlossen wird. Dass die Daten möglicherweise rekonstruierbar sind, schließt die Tatbestandsverwirklichung nicht aus.

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