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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bricht dem O mit einem Schlag ins Gesicht dessen Nase. Ein Polizist sieht das und nimmt den Sachverhalt auf. O will keine Strafverfolgung des T, sondern die Sache „selbst klären“.

Einordnung des Falls

Relative Antragsdelikte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Körperverletzung (§ 223 StGB) ist ein Antragsdelikt.

Ja, in der Tat!

Zur Verfolgung mancher Delikte ist ein Strafantrag im engeren Sinne erforderlich (§ 158 Abs. 2 StPO, §§ 77ff. StGB). Antragsdelikte erkennt man daran, dass im Gesetz steht: „Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt“ (vgl. §§ 123 Abs. 2, 247 StGB). Bei solchen Delikten ist der Strafantrag eine Strafverfolgungsvoraussetzung. Dadurch wird das Offizialprinzip eingeschränkt.Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (§ 230 Abs. 1 S. 1 StGB).

2. Die Körperverletzung (§ 223 StGB) ist ein relatives Antragsdelikt.

Ja!

Die Terminologie bei den Antragsdelikten ist nicht einheitlich. Der BGH und die Ausbildungsliteratur differenzieren üblicherweise zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten. Absolute Antragsdelikte sind danach solche, bei denen ein Strafantrag für die Strafverfolgung zwingend erforderlich ist (§ 123 Abs. 2 StGB). Ein relatives Antragsdelikt liegt dagegen vor, wenn der Strafantrag durch ein besonderes öffentliches Interesse ersetzt werden kann (zB § 230 StGB).Die Körperverletzung (§ 223 StGB) wird zwar auf Antrag verfolgt. Jedoch kann ein fehlender Strafantrag durch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ersetzt werden (§ 230 Abs.1 S.1 StGB). Es handelt sich daher um ein relatives Antragsdelikt.In der Literatur wird dagegen zum Teil zwischen absoluten, bedingten und relativen Antragsdelikten differenziert. Mehr dazu findest Du: hier

3. Ein solches besonderes öffentliches Interesse liegt in der Regel vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, hängt von den Umständen ab, kommt aber nur ausnahmsweise in Frage. Denkbar ist dies vor allem bei schweren Verletzungen, einschlägigen Vorstrafen oder wenn die Tat im Straßenverkehr unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss begangen wurde. Ob die Staatsanwaltschaft ein Einschreiten wegen dieses Interesses für geboten erachtet, liegt allein in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Sie kann daher die Tat auch gegen den Willen des Verletzten und auch dann verfolgen, wenn dieser auf das Antragsrecht verzichtet hat.

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