Strafrecht
Strafprozessrecht
Strafantrag
Strafantrag / besonderes öffentliches Interesse bei relativen Antragsdelikten
Strafantrag / besonderes öffentliches Interesse bei relativen Antragsdelikten
4. April 2025
8 Kommentare
4,7 ★ (17.860 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Content Note: Dieser Fall enthält einen rassistischen Übergriff.
T überzieht O mit rassistischen Beleidigungen, schlägt ihm heftig ins Gesicht (§ 223 Abs. 1 StGB) und sagt ihm, er solle wieder „dorthin abhauen”, wo er herkomme. O will keine Strafverfolgung des T, sondern die Sache „selbst klären“. Staatsanwalt S aber will T belangen.
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Einordnung des Falls
Strafantrag / besonderes öffentliches Interesse bei relativen Antragsdelikten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) ist ein absolutes Antragsdelikt (§ 230 Abs. 1 S. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. O ist Verletzter einer Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) und damit strafantragsberechtigt (§ 77 Abs. 1 StGB). Hat O Strafantrag gestellt?(
Nein!
3. Da O keinen Strafantrag gestellt hat, muss S das Verfahren in jedem Fall einstellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Genau, so ist das!
5. Handelte der T bei der Körperverletzung aus rassistischen Beweggründen, kann dies ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung begründen (Nr. 234 RiStBV).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Wysiati
21.11.2024, 15:07:37
ist im wörtlichen Sinne zu verstehen, nicht wahr? Mir stellte sich die Frage, weil § 185 StGB ein absoluter
Antragsdeliktist, obwohl § 194 I 2 StGB den Fall einer öffentlichen Beleidigung einer verfolgten Gruppe aus dem Antragserfordernis ausnimmt. Dieser Sonderfall eröffnet aber nicht die Möglichkeit, je nach Einzelfall die Strafverfolgung aufzunehmen. Deswegen wäre es wahrscheinlich nicht sinnvoll, es als „relatives“
Antragsdeliktzu bezeichnen. Ist das dann einfach ein Sonderfall oder gibt es für Delikte, die geregelt sind wie in § 194 I 2 StGB, eine eigene Kategorie?
nmew
21.2.2025, 19:48:26
Am Anfang führt ihr mit einer Aufgabe ein, die zwischen absolutem, bedingten und relativen
Antragsdeliktdifferenziert. In dieser Aufgabe geht ihr dann aber unerklärlicherweise wieder auf die Trennung nur in absolut und relativ zurück - sodass die Beantwortung der Frage, ob hier ein
relatives Antragsdeliktvorliegt, vom aufmerksamen Leser mit NEIN beantwortet wird, da nach der vorigen Einheit ein bedingtes
Antragsdeliktvorliegen müsste. Hier müssten beide Antworten richtig sein!