Schulung für Betriebsratsmitglieder

Arbeitsschutzrecht

Akteure

Ersetzung des Betriebsarzt durch Externen

Ersetzung des Betriebsarzt durch Externen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die angestellte Betriebsärztin Beatrix geht in Rente. Arbeitgeberin Alicia plant, sie durch den freiberuflich tätigen Betriebsazt Bert zu ersetzen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Ersetzung des Betriebsarzt durch Externen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Muss ein Betriebsarzt zwingend ein Arbeitnehmer des Unternehmens sein?

Nein!

Das Arbeitssicherheitsgesetz lässt dem Arbeitgeber die Wahl, ob er Betriebsärzte als Arbeitnehmer oder als freiberuflich tätige Dienstleister beschäftigt bzw. ob er einen überbetrieblichen Dienst beauftragt. Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes dürfen außerbetriebliche Dienste allerdings nur mit entsprechenden Aufgaben betraut werden, wenn die innerbetrieblichen bzw. unternehmerischen Möglichkeiten nicht ausreichen.
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2. Kann Alicia allein entscheiden, ob sie statt eines angestellten Betriebsarztes einen freiberuflich tätigen Betriebsarzt beschäftigt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Entscheidung welches der drei Modelle im Hinblick auf den konkreten Betrieb die zweckmäßigste Form der Betreuung darstellt, betrifft die Interessen der Arbeitnehmer. Aus diesem Grund ist die Art der Betreuungsform mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Der Arbeitgeber bedarf also für den Wechsel der Betreuungsform der Zustimmung des Betriebsrats.Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, so entscheidet die Einigungsstelle.

3. Die Betreuung durch Bert ist sehr unzuverlässig, weswegen der Betriebsrat zu einer angestellten Betriebsärztin zurückkehren möchte. Kann er dies verlangen?

Ja, in der Tat!

Im Bereich des Arbeitsschutzes steht dem Betriebsrat nicht nur ein Zustimmungs-, sondern auch ein Initiativrecht zu.Der Betriebsrat kann somit auch die Änderung der Betreuungsform verlangen und dies ggfs. auch durch Anrufung der Einigungsstelle durchsetzen.
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