Vereiteln der Strafverfolgung, zum Teil (§ 258 Abs. 1 StGB)
Wann vereitelt der Täter die Strafverfolgung „zum Teil“ (§ 258 Abs. 1 StGB)?
Eine Strafe wird „zum Teil‟ vereitelt, wenn der Täter bewirkt, dass die Strafe in quantitativer Hinsicht milder als den wahren Umständen entsprechend ausfällt.