Vereiteln der Strafverfolgung, zum Teil (§ 258 Abs. 1 StGB)


Wann vereitelt der Täter die Strafverfolgung „zum Teil“ (§ 258 Abs. 1 StGB)?

Eine Strafe wird „zum Teil‟ vereitelt, wenn der Täter bewirkt, dass die Strafe in quantitativer Hinsicht milder als den wahren Umständen entsprechend ausfällt.

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