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Handeln in fremdem Namen durch offene Erklärung – „für den Vertretenen“ (§ 164 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB)
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Handeln in fremdem Namen aus den Umständen erkennbar (§ 164 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB)
A geht in den lokalen Supermarkt der B-GmbH, wo sie ihre Ware auf das Kassenband legt. Der Kassierer K, deutlich zu erkennen an seiner mit dem Logo der B bestickten Jacke, zieht die Ware über den Scanner und nennt den Kaufpreis.
Offenes Geschäft für den, den es angeht – Kauf eines Thermomix im Freundesauftrag
K bittet seinen Freund F, einen neuen Thermomix für ihn zu kaufen, der gerade bei V im Angebot ist. Als F mit dem Thermomix in der Hand zu V an die Kasse geht, sagt er: „Ich kaufe den Thermomix für meinen Freund.“ V ist dies gleichgültig.