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Ausschluss nach Sinn und Zweck – Danaer Geschenk
Die Eltern E möchten ihrem neugeborenen Kind (K) ein vermietetes Mehrparteienhaus schenken. Bei dem Notartermin vertreten sie K sowohl bei Abschluss des Schenkungsvertrags (§§ 516, 518 BGB) als auch bei der Auflassungserklärung (§§ 873, 925 BGB).
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Grundfall: Missbrauch der Vertretungsmacht
K ist als Koch im Restaurant des R auch für Obst- und Gemüsebestellungen bei Lieferant L zuständig. R hat ihm zwar eine unbeschränkte Außenvollmacht gegenüber L erteilt, jedoch hat er K angewiesen, stets nur regionale Produkte zu bestellen. K bestellt eine Kiste Ananas bei L.
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Formfreiheit der Vollmacht (§ 167 Abs. 2 BGB)
V möchte sein Ferienhaus im Schwarzwald an den Interessenten I verkaufen. Da V in Berlin wohnt, bittet er seinen Freund F, für ihn zum Notartermin zu gehen und dort den Kaufvertrag zu unterschreiben und die Auflassung zu erklären. V schickt F eine entsprechende Vollmacht per E-Mail.
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Kollusion
Prokurist P ist bei Autohaus A angestellt. G möchte seinen Gebrauchtwagen verkaufen und verspricht P eine „Vermittlungsprämie“, wenn A das Auto des G überteuert ankauft. Kurz darauf schließt P im Namen des A mit G einen entsprechenden Kaufvertrag.
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Mittelbare Stellvertretung (Kommissionär)
K vertreibt als Kommissionär Werkzeuge des Herstellers H. Dabei schließt er mit dem Bauunternehmen B einen Vertrag über den Kauf von 12 Bohrmaschinen „im Namen des K auf Rechnung des H“.
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Erfüllung einer Verbindlichkeit
A und B haben formwirksam einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen (§§ 433, 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Da A sehr beschäftigt ist, bevollmächtigt er B, ihn bei der Auflassung (§§ 873, 925 BGB) zu vertreten.
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Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB – Stellvertretung
G gründet als Alleingesellschafter eine GmbH und bestellt sich als Geschäftsführer. Darüber hinaus legt G in der Satzung fest, dass er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Einige Zeit später einigt sich G im Namen der GmbH mit sich selbst auf eine Gehaltserhöhung.