Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Fall zu § 174 BGB
P ist als Leiter der Personalabteilung der G-GmbH zu Kündigungen bevollmächtigt. P erklärt gegenüber Arbeitnehmerin A schriftlich die Kündigung, weil diese trotz Abmahnung wiederholt die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten verweigert. A weiß, welche Position P bei G hat.
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Grundfall: Missbrauch der Vertretungsmacht
K ist als Koch im Restaurant des R auch für Obst- und Gemüsebestellungen bei Lieferant L zuständig. R hat ihm zwar eine unbeschränkte Außenvollmacht gegenüber L erteilt, jedoch hat er K angewiesen, stets nur regionale Produkte zu bestellen. K bestellt eine Kiste Ananas bei L.
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Gesetzliche Verpflichtungsermächtigung - die Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB
F und M sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Haushalt. Da der Staubsauger seit Kurzem kaputt ist, geht M ohne Fs Wissen ins Geschäft des V und kauft in seinem und in Fs Namen ein neues Gerät. Die Bezahlung soll bei Lieferung am nächsten Tag erfolgen.
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Eigene WE - Vertreter mit gebundener Marschroute
K arbeitet im Bekleidungsgeschäft der B als Kassierer. Hierfür hat B ihn zu Anfang des Arbeitsverhältnisses entsprechend bevollmächtigt. K kassiert die Ware entsprechend den Preisetiketten ab.
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Eigene WE - Abgrenzung zur Botenschaft
Die B ist Inhaberin eines Feinkostladens. Den Einkauf von Obst und Gemüse erledigt ihr entsprechend bevollmächtigter Ehemann M. Er fährt mehrmals pro Woche zum Großhändler, sucht die frischeste Ware aus und bestellt sie im Namen der B.
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Handeln in fremdem Namen aus den Umständen erkennbar § 164 Abs. 1 S. 2 A. 2
A geht in den lokalen Supermarkt der B-GmbH, wo sie ihre Ware auf das Kassenband legt. Der Kassierer K, deutlich zu erkennen an seiner mit dem Logo der B bestickten Jacke, zieht die Ware über den Scanner und nennt den Kaufpreis.
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Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB – Stellvertretung
G gründet als Alleingesellschafter eine GmbH und bestellt sich als Geschäftsführer. Darüber hinaus legt G in der Satzung fest, dass er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Einige Zeit später einigt sich G im Namen der GmbH mit sich selbst auf eine Gehaltserhöhung.
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Insichgeschäft (§ 181 BGB)
P ist als Prokurist bei U eingestellt. Nach einem besonders tüchtigen Arbeitstag ist P der Meinung, dass er eine Belohnung verdient habe. Er vereinbart daher im Namen des U mit sich selbst die Übereignung eines Firmenwagens an sich selbst.
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Zulässigkeit des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Stellvertretung
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) haben festgelegt, dass bei der Beschlussfassung nur persönlich abgestimmt werden darf. Eigentümerin E ist verhindert und schickt deswegen ihre Freundin F zur Versammlung, um für sie abzustimmen.