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Sachmangel wegen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit „für Reitanfänger geeignet“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)
Sachverhalt
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Beschaffenheitsvereinbarung beim Grundstückskauf (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)
V verkauft dem K ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück für €500.000. Bei den Kaufverhandlungen gibt V dem K die Gebäudepläne. Laut diesen hat das Haus eine Wohnfläche von 200m², tatsächlich sind es jedoch nur 150m². Im notariellen Kaufvertrag ist keine Angabe hierzu enthalten.
Vereinbarte Beschaffenheit durch das Fehlen einer Eigenschaft (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)
Anwältin A kauft für ihre Kanzlei von Händlerin H ein Dienstfahrrad. Beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbaren sie mündlich, dass die Bremsen des Fahrrads defekt sind und eigenhändig von A ausgetauscht werden müssten, damit das Fahrrad betriebsbereit ist.