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Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Beschaffenheitsvereinbarung beim Grundstückskauf
V verkauft dem K ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück für €500.000. Bei den Kaufverhandlungen gibt V dem K die Gebäudepläne. Laut diesen hat das Haus eine Wohnfläche von 200m², tatsächlich sind es jedoch nur 150m². Im notariellen Kaufvertrag ist keine Angabe hierzu enthalten.
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Öffentliche Äußerung (Exposé) bei Grundstückskauf
V will sein bebautes Grundstück veräußern und beauftragt dafür die Maklerin M. Im Verkaufsexposé steht, das 1930 gebaute Haus sei komplett saniert und der Keller trocken und ohne Schäden. In Wahrheit hat der Keller Feuchtigkeitsschäden. K kauft das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag, in welchen das Exposé nicht aufgenommen wurde.
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Rechtsmangel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen – Gesetzliche Nutzungsbeschränkung
K kauft von seiner Gemeinde ein Grundstück. Nach Auflassung und Eintragung des Eigentümerwechsels erfährt er jedoch, dass ein Großteil des Grundstücks der Widmung als öffentliches Straßenland unterliegt.
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Rechtsmangel Vormerkung / Entscheidender Zeitpunkt
V verkauft dem K mit notariellem Vertrag eine Altbauvilla in Bonn. Nach Vertragsunterzeichnung und Kaufpreiszahlung übergibt V dem K die Schlüssel. Drei Monate später, kurz vor Eintragung des K als Eigentümer in das Grundbuch, wird zugunsten des D eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.
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Kein Rechtsmangel bei gutgläubigem (lastenfreien) Erwerb
K sucht einen Fjällräven-Rucksack und wird auf eBay Kleinanzeigen fündig. Als sie ihn bei V, der in einer Mietwohnung wohnt, abholen will, erkundigt sie sich, ob alle Mietforderungen bezahlt sind und an der Sache kein Vermieterpfandrecht besteht. V beteuert, alles sei in Ordnung. In Wahrheit hat V seit Monaten nicht mehr seine Miete bezahlt. K nimmt den Rucksack mit.
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Rechtsmangel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen – Nicht bestehende Buchrechte
K kauft von V ein Grundstück. Dieses soll nach dem Kaufvertrag unbelastet sein, es ist jedoch eine bereits getilgte Hypothek im Grundbuch eingetragen.
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Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter - Obligatorische Rechte
K kauft von V ein Haus. Nach der Übereignung erfährt K jedoch, dass das Haus an M vermietet ist und dieser sich auf Grundlage des Mietvertrages weigert das Haus zu räumen.
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Sachmangel: Lieferung anderer Sache, § 434 Abs. 5 – Falschlieferung
Käufer K schließt mit Verkäufer V einen Kaufvertrag über eine Gans-Statue. Mit dem Willen, seiner Vertragsverpflichtung nachzukommen, liefert V jedoch die Statue einer Katze.
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Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Vereinbarung "für Reitanfänger geeignet"
K kauft von V ein Reitpferd für €55.000. Sie vereinbaren, dass es sich bei dem Pferd um ein leicht umgängliches, für Anfänger geeignetes Lehrpferd handelt. Kurz nach Übergabe stellt sich heraus, dass das Pferd bereits bei Gefahrübergang scheu und nervös ist und sein Umgang besondere Erfahrung verlangt.
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Vereinbarung "keine Vorschäden" / Leiche als Vorschaden
K kauft von V einen gebrauchten Porsche. Im Kaufvertrag ist der Pkw „ohne Vorschäden“ beschrieben. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass sich in dem Pkw über eine Zeit von 4 Wochen bei einer Außentemperatur von 18 Grad eine Leiche befand und dabei Leichenflüssigkeit austrat, sodass die gesamte Innenbekleidung ausgetauscht werden musste.
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Sachmangel: Öffentliche Äußerungen des Verkäufers, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB / Falsche Angaben zum Kfz-Kraftstoff
K kauft von V ein Auto, welches dieser vom Hersteller H gekauft hatte. Laut einem Werbeprospekt des H kann das Kfz mit bleifreiem Normal- oder Superbenzin von 91 ROZ betrieben werden. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass zur Verwendung des Autos jedoch Super- oder Superplusbenzin ab 95 ROZ benötigt wird.
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Vereinbarte Beschaffenheit – Sachmangel nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1: Verkauf eines Fahrzeugs als „fabrikneu“
K kauft von V einen Škoda Octavia. Im Kaufvertrag ist der Pkw als „fabrikneu“ beschrieben. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass zwischen Fahrzeugherstellung und Kaufvertragsabschluss 19 Monate lagen.
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Eignung zur gewöhnlichen Verwendung – Sachmangel nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB
K erwirbt im Frühjahr 2015 von V für €22.250 einen Neuwagen VW Golf 2.0 TDI mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert. Es besteht die Gefahr, dass die weitere Nutzung durch die zuständigen Behörden untersagt wird.